Beihilfenrecht: Staatliche Corona-Unterstützung für KLM war rechtswidrig!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ryanair errang einen Sieg im Rechtsstreit um Unterstützung in der Covid-19-Pandemie. Zahlreiche Fluggesellschaften erhielten während der Pandemie Zahlungen in Form von staatlichen Beihilfen. Nun hatten sich die europäischen Gerichte erneut mit deren Rechtmäßigkeit zu beschäftigen. Nach Ansicht des Europäischen Gerichts (EuG) hätte die EU-Kommission die milliardenschweren Beihilfen der Niederlande an die Fluggesellschaft KLM nicht genehmigen dürfen.

Die EU-Kommission genehmigte im Jahr 2020 eine staatliche Beihilfe der Niederlande in Milliarden Höhe an die Fluggesellschaft KLM. Die Fluggesellschaft sollte durch eine staatliche Garantie für ein Bankdarlehen sowie einem staatlichen Darlehen Unterstützung während der Covid-19 Pandemie erhalten. Ziel war es, der Fluggesellschaft vorübergehend Liquidität zu verschaffen.

Im Jahr 2021 erklärte das EuG den Beschluss der EU-Kommission bezüglich der Genehmigung dieser staatlichen Beihilfe für nichtig. Laut Gericht sei die Bestimmung des Begünstigten beziehungsweise des Begünstigtenkreises der Beihilfe unzureichend begründet gewesen. Daraufhin erließ die Kommission einen erneuten Beschluss. Dieser wurde nun mit dem aktuellen Urteil erneut durch den EuG für nichtig erklärt.

Das Gericht führte aus: Die Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Allgemeinen und der Einhaltung der Bedingungen im Besonderen setzt voraus, dass der Begünstigte der Beihilfe zuvor ermittelt worden ist. Die unrichtige oder unvollständige Ermittlung des Begünstigten einer Beihilfemaßnahme kann sich auf die gesamte Prüfung der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt auswirken.

Dem Gericht zufolge habe die Kommission die Begünstigten der Beihilfe unzutreffend bestimmt. Sie erachteten die Holding Air France-KLM und Air France, beides Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM, als nicht zum Begünstigtenkreis gehörig.

Das Gericht kam nach seinen Recherchen um die Kapitalverflechtungen der Gesellschaften zum Ergebnis, dass sowohl die Holding als auch Air France zumindest mittelbar durch die staatliche Beihilfe der Niederlande an KLM einen Vorteil erlangt beziehungsweise begünstigt wurden.

EuG T-146/22 (07.02.2024)




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