Behördenauskünfte: EuGH entschied über Offenlegung von Daten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext amtlicher Dokumente wirft regelmäßig Fragen zur Reichweite der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte erneut Gelegenheit, die Voraussetzungen und Grenzen einer datenschutzkonformen Offenlegung im öffentlichen Interesse zu präzisieren.

Hintergrund des Verfahrens

Im vorliegenden Fall verlangte ein tschechischer Bürger vom Gesundheitsministerium Auskunft über natürliche Personen, die im Namen juristischer Personen Covid-19-Testverträge unterzeichnet hatten. Das Ministerium verweigerte eine vollständige Auskunft mit Verweis auf den Datenschutz gemäß DSGVO und schwärzte Name, Unterschrift und Kontaktdaten der betroffenen Personen. Der Kläger setzte sich vor Gericht durch. Das tschechische Oberste Verwaltungsgericht legte schließlich dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Relevante DSGVO-Vorschriften

Art 4 Nr 1 DSGVO definiert personenbezogene Daten als alle Informationen über eine identifizierbare natürliche Person. Art 6 Abs 1 lit c und e DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Art 86 DSGVO erlaubt eine Datenoffenlegung in amtlichen Dokumenten im öffentlichen Interesse.

Offenlegung auch bei beruflicher Verwendung als Datenverarbeitung

Die Offenlegung des Namens, der Unterschrift und der Kontaktdaten einer natürlichen Person, die eine juristische Person vertritt, stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO dar. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nur zur Identifikation im beruflichen Kontext verwendet werden. Der Zweck der Offenlegung (zB Transparenz über Vertragsverhältnisse) ändert nichts an dieser Einstufung.

Eine nationale Rechtsvorschrift oder Rechtsprechung, die eine vorherige Information und Konsultation der betroffenen Person vor Offenlegung vorsieht, ist mit Art 6 und Art 86 DSGVO vereinbar, sofern sie verhältnismäßig ist. Solche Anforderungen dürfen das öffentliche Informationsrecht nicht faktisch unmöglich machen, können aber die Transparenz und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fördern.

Die Offenlegung personenbezogener Daten wie Name, Unterschrift und Kontaktdaten von natürlichen Personen, die juristische Personen vertreten, stellt eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO dar. Nationale Regelungen, die eine Unterrichtung und Anhörung vor Datenweitergabe verlangen, sind mit der DSGVO vereinbar, solange sie verhältnismäßig bleiben und den Informationszugang nicht übermäßig einschränken.

EuGH C‑710/23 (03.04.2025)




Weitere Services