Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO bei Zwischenstopp in EU

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO Nr. 261/2004) nicht anwendbar ist, wenn zwar ein Flug mit einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt wird, allerdings eine Landung auf einem Flughafen in der EU lediglich ein Zwischenstopp einer Reise von einem Drittstaat in einen anderen ist.

Im Ausgangsfall hatten die von Airhelp (einem Fluggastrechteportal) vertretenen Fluggäste einen Flug von Chisinau (Moldawien) über Wien nach Bangkok mit einer einheitlichen Buchung gebucht. Austrian Airlines sollte beide dieser Flüge durchführen. Der Flug von Chisinau nach Wien wurde annulliert und die Fluggäste wurden auf einen Flug von Istanbul nach Bangkok gebucht. Dieser Flug kam verglichen zur Ankunftszeit des ursprünglich geplanten Fluges Wien-Bangkok mit mehr als 2:27h Verspätung in Bangkok an.

Airhelp forderte für die Passagiere eine Ausgleichszahlung von EUR 300. Airhelp und Austrian Airlines stritten sich nun darüber, ob die Verspätung durch Vergleich mit der geplanten Ankunftszeit des ursprünglichen Fluges oder des Alternativfluges zu ermitteln ist. Unnötigerweise – wie der EuGH feststellte. Denn auf solch einem Flug ist die Verordnung gar nicht anwendbar:

Gem Art 3 Abs 1 ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, wenn

Laut EuGH sind bei einer einheitlichen Flugbuchung, die aus zwei Teilflügen besteht, nur der erste Abflugsort und das Endziel von Bedeutung. Der Ort der Zwischenlandung ist hingegen nicht maßgeblich. Eine Anwendung auf Fälle wie im Vorliegenden wäre nämlich auch inkonsequent, weil eine solche Buchung einmal als Gesamtheit verstanden werden müsste (bei Ausgleichszahlungen nach Art 7), jedoch künstlich aufgeteilt werden müsste, um zu einer Anwendbarkeit der Verordnung zu gelangen.

EuGH C-451/20 (24.02.2022)




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