Wohnungseigentumsgesetz-Novelle (WEG 2022) in Begutachtungsphase

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Ministerialentwurf der Justizministerin ist bis 13.08.21 in der Begutachtungsphase. Die Novellierung und Modernisierung des WEG soll insbesondere dem Klimaschutz Rechnung tragen.

Die Novelle setzt an drei Stellen an. Erstens beim Änderungsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 16 WEG 2002, zweitens bei den Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen von Beschlüssen gemäß § 24 WEG 2002 und drittens bei der Bestimmung des § 31 WEG 2002 über die Rücklage. Der Entwurf sieht auch Änderungen für die Pflichten des Verwalters gem § 20 WEG 2002 vor. Es soll den einzelnen Wohnungseigentümer zur Wahrnehmung bestimmter rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erleichtert werden an die anderen Wohnungseigentümer heranzutreten.

Der Umstieg auf Elektroautos bringt die Notwendigkeit von Lademöglichkeiten im Bereich von Wohngebäuden mit sich. Die derzeitige Rechtslage sieht, insbesondere wenn es sich um eine große Liegenschaft handelt, einen mühsamen Zustimmungseinholungsprozess der übrigen Wohnungseigentümer vor. Die geplante Änderung soll mit einer neu eingeführten Zustimmungsfiktion (§ 16 Abs 5 WEG), bei welcher das Schweigen eines von der beabsichtigten Installierung einer Ladestation verständigten Wohnungseigentümers als Zustimmung zu dieser Maßnahme gilt, erleichtert werden. Die Zustimmungsfiktion soll jedoch auch für andere begünstigungswürdigende Änderungen wie das Anbringen von Photovoltaikanlangen, behindertengerechte Ausgestaltungen, die Anbringung von Beschattungsvorrichtungen sowie für den Einbau einbruchsicherer Türen gelten. Da es sich bei der Zustimmungsfiktion um eine sehr weitgehende Maßnahme handelt, welche von den Grundsätzen des Zivilrechts abweicht, bei welchen das Schweigen in der Regel nicht als Zustimmung gewertet werden kann, soll § 16 Abs 5 WEG 2002 nur für diese besonderen Fälle gelten.

Mit der Änderung des § 24 Abs 4 WEG soll eine Erleichterung der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft ermöglicht werden. Zu der gängigen Rechtspraxis tritt eine zweite Möglichkeit hinzu. Bei dieser Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Mehrheit aller Miteigentumsanteile, sondern auf eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Hierbei müssen sich zumindest zwei Drittel jener Wohnungseigentümer, die ihre Stimme abgeben haben, für den Beschluss aussprechen. Diese Zustimmungsquote ist nicht etwa nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu berechnen. Andererseits müssen die Stimmen, die sich für den Beschluss aussprechen, mindestens ein Drittel aller Miteigentumsanteile erreichen.

134/ME XXVII. GP – Ministerialentwurf (28.06.2021)




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