Wo endet zulässige Kritik und beginnt Ehrenbeleidigung?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der öffentliche Vorwurf, ein Journalist erzähle „Lügenmärchen“, als zulässige Kritik oder als unzulässige Ehrenbeleidigung zu qualifizieren ist.
Im konkreten Fall kommentierte der Beklagte einen Facebook-Beitrag einer Tageszeitung über die aus privaten Gründen erfolgende berufliche Auszeit eines bekannten Journalisten und Nachrichtenmoderators. Das Posting wurde vom Berufungsgericht dahingehend verstanden, dass dem Kläger vorgeworfen werde, „Lügenmärchen“ zu erzählen. Darüber hinaus wurde ein möglicher Zusammenhang zwischen seiner beruflichen Auszeit und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung angedeutet.
Der OGH betonte zunächst, dass für die Beurteilung einer Äußerung stets der Gesamtzusammenhang und der dadurch vermittelte Gesamteindruck maßgeblich sind. Entscheidend ist dabei nicht, was der Erklärende tatsächlich sagen wollte, sondern wie die Äußerung von einem unbefangenen Durchschnittsleser verstanden wird. Auch die Verwendung eines tränenlachenden Emoticons führte im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Lügenvorwurf bloß als Scherz oder Ironie zu verstehen war.
Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger Kritik und Ehrenbeleidigung ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK zu berücksichtigen. Auch Journalisten und andere Personen des öffentlichen Lebens müssen sich grundsätzlich einer erhöhten Kritik stellen.
Diese Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo ein sogenannter Wertungsexzess vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung sind negative Werturteile insbesondere dann unzulässig, wenn sie auf keiner Tatsachengrundlage beruhen. Ein ohne jeden konkreten Tatsachenkern erhobener Lügenvorwurf kann daher eine ehrverletzende Beschimpfung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB darstellen.
Im vorliegenden Fall fehlte für die Aussage, der Kläger erzähle „Lügenmärchen“, jegliches überprüfbare Tatsachensubstrat. Weder bezog sich der Kommentar auf eine konkrete unrichtige Berichterstattung noch wurde sonst eine Grundlage für den erhobenen Vorwurf aufgezeigt. Der OGH bestätigte daher die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach ein unzulässiges exzessives Werturteil vorlag.