Werklohn: Aufrechnung keine Zahlung nach ÖNORM B 2110
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob eine Aufrechnungserklärung des Auftraggebers im Bauvertrag als Zahlung im Sinn der ÖNORM B 2110 anzusehen ist und ob dadurch Werklohnforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen werden können.
Die Beklagte hatte eine tschechische Firma mit der Herstellung und Lieferung einer Stahlkonstruktion für ein Bauprojekt in Deutschland beauftragt. Die aus diesem Auftrag resultierenden Forderungen wurden an die Klägerin abgetreten. Im Zuge der Schlussabrechnung erklärte die Beklagte umfangreiche Gegenforderungen von über EUR 747.000 und rechnete damit gegen die Forderungen der Klägerin auf. Sie stellte dabei einen Restbetrag von EUR 449.000 fest, den sie ausdrücklich als anerkannt bezeichnete.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es sah die Aufrechnung der Beklagten als Zahlung im Sinn der ÖNORM B 2110 an. Da die Klägerin keinen fristgerechten Vorbehalt erhoben habe, wären ihre Ansprüche zu diesem Zeitpunkt verjährt.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht entschied teilweise anders. Es stellte fest, dass die Forderung von ca. EUR 449.000 nicht verjährt war, weil die Beklagte diesen Betrag anerkannt hatte. Hinsichtlich des restlichen Betrags von EUR 47.000 EUR hob es das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, weil unklar war, ob eine abschnittsweise Abrechnung der einzelnen Bauabschnitte vereinbart worden war.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine Aufrechnung mit strittigen Gegenforderungen ist keine Zahlung im Sinn von Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 und kann daher auch keine Präklusionswirkung entfalten. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, nicht jedoch darin, durch einseitige Aufrechnungserklärungen Forderungen des Auftragnehmers zu vernichten. Nur eine tatsächliche Zahlung, die vom Auftragnehmer angenommen wird, kann die Frist zur Erhebung eines Vorbehalts auslösen.
Zudem stellte der OGH klar, dass das deklarative Anerkenntnis der Beklagten in Bezug auf den Betrag von EUR 449.000 die Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB unterbrochen hat. Daher war dieser Teil der Klageforderung nicht verjährt. Ob der Restbetrag von 47.000 EUR verjährt ist, hängt davon ab, ob für die einzelnen Bauabschnitte eine eigenständige Abrechnung vereinbart war. Darüber muss das Erstgericht nun noch Feststellungen treffen.
OGH 1 Ob 88/25k (09.09.2025)