Wegerecht: Gemeindezusammenlegung unterbricht Ersitzung nicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) war die Ersitzung eines Gehwegs zu einem Denkmal – das „Marterl“ – durch die klagende Stadtgemeinde. Das Marterl befindet sich auf dem Grundstück des Beklagten, der Weg führt von einem Gemeindeweg aus über sein Grundstück. Diesen Weg sperrte der Beklagte 2021.

Streit um die Ersitzung

Die klagende Stadtgemeinde bringt vor, es sei konkludent bei der Errichtung des Marterls im Jahr 1930 vereinbart worden, dass die Öffentlichkeit weiterhin Zugang zum Marterl haben sollte. Der Weg sei seither regelmäßig von Einheimischen und Touristen genutzt und das Zugangsrecht daher auch ersessen worden.

Der Beklagte brachte vor, es habe keine Vereinbarung über ein Zugangsrecht gegeben, eine Ersitzung habe nicht stattgefunden. Des Weiteren sei mit 1. 1. 1971 die bis dahin selbständige Gemeinde mit drei weiteren Gemeinden vereinigt worden. Die Klägerin in Form einer Stadtgemeinde existiere daher erst seit 1971. Da eine unregelmäßige Servitut gemäß § 479 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) behauptet werde, sei ihr die Ersitzungszeit der Rechtsvorgängerin nicht anzurechnen und habe neu begonnen.

Entscheidung des OGH

Die Ersitzung von Dienstbarkeiten und anderen dinglichen Rechten an fremdem Grund setzt dreißigjährigen redlichen und echten Besitz voraus. Nach § 1493 ABGB ist derjenige, der eine Sache von einem rechtmäßigen und redlichen Besitzer redlich übernimmt (Subjektwechsel), als Nachfolger berechtigt, die Ersitzungszeit seines redlichen Rechtsvorgängers miteinzurechnen. Bei Gemeinden genügt es, wenn der Weg öffentlich als solcher genutzt wurde und die Nutzung als Gemeingebrauch für die Allgemeinheit erkennbar war.

Der OGH stellt klar, dass im Falle einer Gemeindezusammenlegung kein echter Subjektwechsel stattfand: Die durch Reform entstandene Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängergemeinden, sodass die begonnene Ersitzungszeit ohne Unterbrechung fortgesetzt wurde. Auf eine Einrechnung der Ersitzungszeit des Vorbesitzers iSd § 1493 ABGB kommt es gar nicht mehr an.

OGH 6 Ob 123/24t (03.07.2025)




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