Wegen Verjährung kein Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall im Jahr 2016. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über den Beginn der Verjährungsfrist.

Nach Kenntnis des Primärschadens beginnt die Verjährungsfrist

Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den allgemeinen Verjährungsregeln gem § 1489 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des „Primärschadens oder Erstschadens“) zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind.

Somit beginnt nach Kenntnis des Primärschadens auch die Verjährungsfrist für alle vorhersehbaren künftigen weiteren Teilschäden oder Folgeschäden.

Abgrenzung vorhersehbarer Schäden

Unvorhersehbar sind Schäden nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn sie sich von den früheren Schäden schon durch ihre Beschaffenheit und dadurch unterscheiden, dass sie auf bin dahin nicht wahrgenommene Zwischenursachen zurückzuführen sind. Folgeschäden sind demnach in der Regel dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat. Somit ist die Vorhersehbarkeit künftiger Schäden eine Frage des Einzelfalls.

Vorhersehbare Schäden ab Unfallzeitpunkt

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach für den Kläger bereits ab dem Unfallzeitpunkt Schäden in Form von Schmerzengeld, Pflegebedarf und Verdienstentgang vorhersehbar waren und diese daher jedenfalls zum Zeitpunkt des Aufforderungsschreibens im Jahr 2021 verjährt waren, war nicht zu beanstanden.

 

OGH 2Ob 145/25z




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