VwGH: Zur Präklusion im Betriebsanlagenverfahren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass eine unterbliebene Kundmachung der mündlichen Verhandlung im gewerblichen Betriebsanlageverfahren durch Anschlag am Betriebsgrundstück auch für die Präklusion der Eigentümer unmittelbar benachbarter Grundstücke relevant ist.

Im Ausgangsfall ging die Beschwerdeführerin gegen den Verlust ihrer Parteistellung (Präklusion) in einem gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung einer Betriebsanlage vor. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von drei Grundstücken. Zwei davon grenzen unmittelbar an die geplanten Betriebsgrundstücke an bzw. sind von diesen nur durch eine Straße getrennt.

Auf dem Betriebsgrundstück sei kein Anschlag (§ 356 Abs 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO) erfolgt. Damit liege ein Kundmachungsmangel vor, der die Präklusion der Beschwerdeführerin verhindere.

Sie bekam dabei vor dem Landesverwaltungsgericht recht. Die Bezirksverwaltungsbehörde erhob dagegen wiederum Revision an den VwGH.

Gem § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) geht die Parteistellung verloren, wenn nicht bis zur mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben werden. Die Präklusion tritt aber nur bei ausreichender Kundmachung der mündlichen Verhandlung ein. § 356 Abs 1 GewO sieht dabei vier besondere Arten der Kundmachung vor. Z 3 (Anschlag am Betriebsgrundstück) sowie Z 4 (Anschlag an den unmittelbar benachbarten Häusern) dient dabei der Verständigung des engeren Nachbarkreises. Anstelle dieser beiden Kundmachungsformen kann auch eine persönliche Verständigung erfolgen. Eine persönliche Verständigung der Eigentümer der Betriebsgrundstücke ist erfolgt.

Die Behörde war der Ansicht, dass eine unterbliebene Kundmachung auf dem Betriebsgrundstück für die Frage der Präklusion der unmittelbaren Nachbarn irrelevant sei.

Laut VwGH ist diese Ansicht aber unzutreffend. Ein Kundmachungsmangel betreffend ein Betriebsgrundstück kommt für den Bereich der unmittelbar benachbarten Häuser jedenfalls zum Tragen. Diese sind somit vom nicht erfolgten Anschlag auf dem Betriebsgrundstück betroffen. Aus diesem Grund ist auch keine Präklusion eingetreten.

VwGH Ro 2019/04/0015 (23.01.2023)




Weitere Services