VwGH: Zündung zum Schließen von Autofenstern keine Inbetriebnahme

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Betätigen der Zündung ohne den Motor zu starten, um die Autofenster zu schließen, bereits als Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu verstehen ist.

Der Revisionswerber nahm am Tatort Alkohol zu sich. Sein Kraftfahrzeug war nicht versperrt und die Fenster waren heruntergelassen. Aufgrund einer Lärmentwicklung wurde die Polizei verständigt. Die zwei daraufhin eintreffenden Beamten haben den Revisionswerber sodann aufgefordert, die Fenster seines Fahrzeugs zu schließen. Der Revisionswerber stieg daraufhin in sein Fahrzeug und drehte den Fahrzeugschlüssel, um die Zündung zu starten und der Weisung Folge zu leisten. Den daraufhin verlangten Alkoholvortest verweigerte er jedoch und ergriff sodann die Flucht.

Er wurde wegen des verweigerten Alkoholtests mit einer Verwaltungsstrafe belegt.

Der VwGH hob das verurteilende Erkenntnis auf und erkannte wie folgt:

Gem § 5 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Organe der Straßenaufsicht in bestimmten Situationen dazu berechtigt, die Atemluft von Personen auf ihren Alkoholgehalt zu untersuchen. Dies gilt etwa auch dann, wenn die untersuchte Person verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Dabei kommt es jedoch nicht auf ein tatsächliches Lenken an, da auch schon das Antreffen auf dem Fahrersitz einen Verdacht darstellen kann. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Revisionswerber versucht habe, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen.

Unter „Inbetriebnehmen“ ist eine Tätigkeit zu verstehen, die der Lenkung des Fahrzeugs vorausgeht. Dazu gehören auch Handlungen, die notwendig sind, um durch Einwirkung der motorischen Kraft das Fahrzeug zur Fortbewegung zu verwenden. Eine Betätigung der Zündung kann zwar als eine solche Handlung verstanden werden, es ist trotzdem auf den Einzelfall Acht zu nehmen. Da in diesem Fall das Starten des Motors nicht erfolgt ist und auch nicht beabsichtigt war, war davon auszugehen, dass keine Handlung vorgenommen wurde, die konkret der Lenkung vorausgeht.

VwGH Ro 2022/02/0009 (02.06.2022)




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