VwGH: Vorhersehbarkeit von Mitwirkungspflichten
Für Abgabenpflichtige muss es vorhersehbar sein, ob und in welcher Weise sowie in welchem Umfang sie eine Mitwirkungspflicht an der Beschaffung von Belegen in einem auch Jahre später geführten Abgabenverfahren treffen kann.
Die Revisionswerberin ist Inhaberin eines Steuerlagers für Mineralöle in einem österreichischen Flughafen, aus dem Treibstoffe an Luftfahrtunternehmen abgegeben werden. In ihrer Anmeldung nach § 23 Mineralölsteuergesetz (MinStG) hatte sie im Jahr 2010 eine Befreiung von der Mineralölsteuer gem § 4 Abs 1 Z 1 MinStG geltend gemacht. Das Zollamt forderte die Revisionswerberin im Zuge einer Betriebsprüfung auf, Nachweise für die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung vorzulegen. Das Zollamt verlangte für jeden Flug ein gültiges "Air Operator Certificate" (AOC), "unveränderte" Rechnungen sowie Auszüge aus dem "Tech-Log". Dieser Aufforderung kam die Revisionswerberin nur teilweise nach.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der gegen die erfolgte Festsetzung des Finanzamts erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin nur teilweise statt und bestätigte die Festsetzung der Mineralölsteuer samt Säumniszuschlägen. Das BFG kam zu dem Ergebnis, dass die Revisionswerberin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Zudem könne aus den vorgelegten Belegen nicht erkannt werden, dass diese eine Befreiung nach § 4 Abs 1 Z1 MinStG bedingt hätten.
Über die Revision entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH), indem er die angefochtene Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung mit der Begründung auf, dass es für den Abgabenpflichtigen vorhersehbar sein muss, welche Mitwirkungspflichten ihn auch Jahre später noch treffen können. Es muss ex ante betrachtet möglich und zumutbar sein, die Mitwirkung in einem Abgabeverfahren vorherzusehen. Der Revisionswerberin habe daher eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht angelastet werden können.
Ra 2021/16/0014-10 (24.06.2021)