VwGH: Verzinsung bei zu spät getilgter Umsatzsteuerforderung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat über die Möglichkeit der Geltendmachung von Verzugszinsen bei verspäteter Erstattung eines Vorsteuerüberschusses entschieden.
Revisionswerber war ein Hotelier, der 2007 im Rahmen der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung einen Überschuss an Vorsteuern geltend machte. Das Finanzamt erkannte aber nur einen kleinen Teil davon an. Erst 2013 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers stattgegeben, und der gesamte geltend gemachte Betrag als solcher festgesetzt.
Folglich begehrte der Revisionswerber Zinsen für diese Umsatzsteuerforderung mit der Begründung, dass nach Unionsrecht finanzielle Verluste aufgrund verspäteter Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses durch Zinsen auszugleichen seien. Der VwGH legte die Frage, ob das Unionsrecht eine solche unmittelbar anwendbare Regelung enthält, zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Der EuGH sprach in seiner Entscheidung aus, dass sich eine solche Pflicht zur Verzinsung nicht aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht ergibt, allgemein aber finanzielle Verluste, die aus verspäteter Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses entstehen, durch Zinszahlungen auszugleichen sind. Dieser Verpflichtung solle der VwGH durch unionsrechtkonforme Auslegung des nationalen Rechts nachkommen.
Insofern hielt der VwGH zunächst fest, dass das österreichische Recht keine solche Verzugszinsenpflicht vorsieht. Jedoch kenne die Bundesabgabenordnung (BAO) diverse Tatbestände bezüglich Verzinsung, die der VwGH, im Rahmen der Entscheidung des EuGHs, zur Analogie heranziehen kann, um diesen Normenkonflikt zwischen nationalem Recht und nicht unmittelbar anwendbarem Unionsrecht aufzulösen, so etwa § 205 BAO, § 205a BAO oder § 212 BAO.
Da sämtliche herangezogene Tatbestände der BAO einen Zinssatz von 2 Prozent über dem Basiszinssatz festlegen, ist dieser auch im gegenwärtigen Fall anwendbar, so der VwGH. Der Zinsanspruch des Revisionswerbers bestehe damit zu Recht.