VwGH: Vertretung über Bürgerkarte einer Minderjährigen

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Das E-Government-Gesetz (E-GovG) und die Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2009 (StZRegBehV 2009) sehen für eine gültige Eintragung der Vertretungsbefugnis gesetzlicher Vertreter auf der Bürgerkarte einer minderjährigen Person nur vor, dass eine Vertretungsbefugnis besteht. Die Annahme, es brauche auch eine Möglichkeit diese Vertretungsbefugnis tagesaktuell zu überprüfen, findet keine Deckung.

Im vorliegenden Fall haben die ehelichen Eltern einer minderjährigen Tochter einen Antrag bei der Datenschutzbehörde auf Eintragung der Vertretungsvollmacht für ihre jeweiligen Handysignaturen gestellt. Dieser wurde mit Bescheid abgewiesen. Auch die erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde abgewiesen, da nachzuweisen gewesen sei, dass die vertretene Person die Richtigkeit der Angaben zum Vollmachtsverhältnis bestätige oder glaubhaft gemacht werde, dass sie von der Eintragung Kenntnis hatte, zumal das E-GovG vorsehen würde, dass auf Seiten der Vertretenen zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit gegeben ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erwog dazu:

Voraussetzung für die Eintragung ist der Bestand einer gesetzlichen Stellvertretung oder eines Vollmachtsverhältnisses, welcher der Stammzahlenregisterbehörde (in obigen Vorverfahren die Datenschutzbehörde) dadurch nachzuweisen ist, dass die Vertretene ihre Kenntnis von der Eintragung bestätigt oder ihre Kenntnis durch Urkunden glaubhaft gemacht wird. Auch die in der Revisionsbeantwortung abgegebene Stellungnahme der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, dass es derzeit kein automatisationsgestützes Register für Personenstandsdaten gäbe, ist nicht stichhaltig. § 5 Abs 1 E-GovG sehe nämlich nur den Bestand eines Vollmachtsverhältnisses vor. Eine weitere Bedingung, wie laut BVwG die Vollendung des 14. Lebensjahres, ist weder mit dem Wortlaut, noch mit dem Zweck der Norm vereinbar. Die Revisionswerber (die Eltern der Vertretenen) haben ja auch schon in den Vorverfahren unstrittig dargestellt, dass sie die gesetzliche Vertretung für ihre Tochter innehaben. Da es keiner weiteren Voraussetzungen bedarf, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

VwGH Ro 2022/03/0041 (20.09.2022)




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