VwGH: Kein Erfolgszuschlag für Verfahrenshilfe-Verteidiger
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hält die Gewährung eines Erfolgszuschlag für Verfahrenshilfeverteidiger mit § 16 Abs 4 Rechtsanwaltsordnung (RAO) für unvereinbar.
Im Ausgangsfall wurde ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshilfeverteidiger in einem umfangreichen Strafverfahren bestellt. Er beantragte die Zuerkennung seiner Vergütung (§ 16 Abs 4 RAO), worin ein Erfolgszuschlag von 50% gem § 12 der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) enthalten war. § 12 AHK ermöglicht in offiziosen Strafsachen einen Erfolgszuschlag von 50%, insb wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet.
Die Rechtsanwaltskammer (RAK) wies das Mehrbegehren ab, weil das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) keinen Erfolgszuschlag vorsehe. § 12 AHK sei nur optional.
Der VwGH gab der Kammer recht:
§ 16 Abs 4 RAO hat ein Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger in überdurchschnittlich aufwendigen Verfahren Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Regelung geht auf Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs zurück, wonach es der Gleichheitssatz erfordert, dass bei umfangreichen und arbeitsintensiven Vertretungen als Verfahrenshelfer ausnahmsweise eine individuelle Vergütung zustehen soll.
Die AHK können dabei bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung herangezogen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die nach § 16 Abs 4 RAO zu ermittelnde Sondervergütung den Ansätzen der AHK in allen Punkten entsprechen muss.
Vor allem ist es aber regelmäßig vom Zufall abhängig, ob einem Verfahrenshilfeverteidiger ein erfolgsversprechender Fall zugewiesen wird. Eine Erfolgsvergütung führt daher zu einer sachlich nicht begründbaren Schlechterstellung von Verfahrenshilfeverteidigern mit wenig erfolgsversprechenden Fällen gegenüber solchen mit erfolgreichen Fällen. Für die Irrelevanz des Verfahrenserfolgs für die Bemessung der Sondervergütung spricht auch, dass dafür eine jährliche Abrechnung mit einer Ausschlussfrist festgelegt ist. Dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber gleichzeitig ein Abwarten des Verfahrensausgangs zur Beurteilung eines Erfolgszuschlags intendiert haben soll.
Die Gewährung eines Erfolgszuschlags verstößt daher gegen § 16 Abs 4 RAO.
VwGH Ro 2022/03/0059 (19.12.2022)