VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass die Erstellung einer Prognose, welche bei einer fraglichen Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Die Einholung eines psychologischen Gutachtens ist nicht zwingend erforderlich.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung gem. § 87 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung (GewO) aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen.

Der VwGH wies die Revision mit Beschluss zurück, denn nach seiner Rechtsprechung ist es für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person trifft. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.

Die vom Verwaltungsgericht (VwG) getroffenen Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen und die vorgenommene Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers war nicht zu beanstanden. Es liegt keine krasse Fehlbeurteilung des VwG vor. Ergibt sich aus der Art der Straftaten, die der Verurteilung zu Grunde liegen, die Befürchtung weiteren Fehlverhaltens, so ist die Einholung eines psychologischen Gutachtens auch nicht erforderlich.

VwGH Ra 2021/04/0074, 21.04.2021




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