VwGH: E-Scooter sind Fahrzeuge

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Am 07.09.2021 fuhr ein Mitbeteiligter mit einem Alkoholgehalt von 0,68 mg/l in der Atemluft mit einem Klein- bzw Miniroller mit elektrischem Antrieb, wodurch er § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verletzte. Er erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, in welcher er ausführte, dass die Landespolizeidirektion Wien bezüglich des Straferkenntnisses nicht zuständig gewesen sei, weil der dafür vorgesehene § 5 StVO nicht zur Anwendung komme.

Das Verwaltungsgericht Wien führte als erste Instanz aus, dass der Gesetzgeber elektrisch betrieben Klein- bzw Miniroller oder E-Scooter nicht als Fahrräder einstufe, Benutzer von E-Scooter sich aber wie Radfahrer zu verhalten haben. Damit wären E-Scooter-Benutzer weder Radfahrer, noch Fahrzeuglenker. Zuwiderhandlungen gegen § 88b Abs 2 erster Satz StVO stets Übertretungen des X. Abschnittes der StVO. Damit wäre eine Verwaltungsstrafrechtskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden und nicht der Landespolizeidirektion gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erwog dazu:

Gem § 2 der StVO werden Fahrzeuge als „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel“ definiert, Fahrräder hingegen als ein „Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist“. Gem § 88b Abs 2 StVO sind auf Benutzer von Klein- bzw Miniroller auch die Verhaltensvorschriften von Radfahrern anzuwenden. Es geht aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 22 BlgNR 9.GP 51) hervor, dass Fortbewegungsmittel, die nicht vorrangig einem Verkehrsbedürfnis dienen, keine Fahrzeuge sein sollen. E-Scooter dienen allerdings der Fortbewegung. Für solche ist das Benützen auf den meisten Fahrbahnen erlaubt. Klein- bzw Miniroller mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sind Fahrzeuge im Sinne von § 2 Abs 1 Z 19 StVO. Andernfalls wäre § 5 StVO nicht und § 99 Abs 3 lit j StVO hingegen schon anwendbar, was zu einer milderen Strafe führen würde. § 88b Abs 2 StVO ist alleine gesehen keine Übertretungsnorm, verweist aber auf andere Bestimmungen, wie bspw auf den I. Abschnitt. Damit war die Landespolizeidirektion Wien zuständig.

VwGH Ra 2022/02/0043 (23.11.2022)




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