VwGH: der Begriff „Waren“ umfasst nicht jede Lieferung
Im Mittelpunkt dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) stand die Frage, ob eine gewerberechtliche Auflage zur Einschränkung der Warenanlieferungszeiten jede Art von Warenlieferung betrifft oder ob die Auflage nur Waren, die für die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs erforderlich sind und die in relativen kurzen Zeitabständen wiederkehrend angeliefert werden, meint, und andere Lieferungen (z.B. Möbel für das Geschäftslokal), welche ein einmaliges Ereignis darstellen, nicht betroffen sind.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Imbisslokals war mit Bescheid zum Betrieb der Betriebsanlage berechtigt worden. Der Bescheid enthielt unter anderem die Auflage, dass „die Anlieferung der Waren zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr“ zu erfolgen habe.
Die belangte Behörde erließ Ende 2024 ein Straferkenntnis als eine einmalige Anlieferung von Einrichtungsgegenständen außerhalb der Anlieferungszeiten erfolgte. Diese sah darin eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage im Sinne des § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) 1994 und verhängte eine Geldstrafe. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Begründung, die Auflage zur Einschränkung der Anlieferungszeiten unterscheide nicht zwischen verschiedenen Arten von Waren; daher gelte die Auflage für alle Lieferungen, auch für Einrichtungsgegenstände.
Der VwGH ließ die Revision des Gewerbebetreibers zu und sprach aus, , dass das Verwaltungsgericht ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt hatte.
Nach Auffassung des VwGH ergibt sich aus dem Zusammenhang des Genehmigungsbescheides, dass sich die Bestimmung über die Anlieferungszeiten auf jene Waren bezieht, die zur regelmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind, also etwa auf Lebensmittel oder sonstige Verbrauchsgüter. Diese Lieferungen seien typischerweise geeignet, die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 genannten Beeinträchtigungen, insbesondere Lärmbelästigungen, hervorzurufen. Eine einmalige Anlieferung eines Einrichtungsgegenstandes sei demgegenüber nicht Gegenstand der Auflage.
Ra 2025/04/0184 (16. September 2025)