Vorlage an EuGH: Vergabestreit für Schnelladesäulen an Autobahnen
Der Rechtsstreit um Elektro-Schnellladesäulen zwischen den Anbietern von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge und der Bundesrepublik Deutschland geht nun zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Es soll künftig 200 Schellladesäulen an deutschen Autobahnraststätten geben. Wer die Konzession dafür erhält ist strittig.
Das Unternehmen Tank & Rast hat in Deutschland die Konzession für 90 Prozent aller Autobahnraststätten. Diese werden entweder von ihr selbst betrieben oder verpachtet. Das Unternehmen wurde nun vom Verkehrsministerium zusätzlich mit dem Betrieb von Schnellladesäulen beauftragt, indem die bereits bestehenden Konzessionsverträge ergänzt wurden.
Das Ministerium handelte auf der Grundlage des § 5 Abs 3 Schnellladegesetzes. Dieses legt fest, dass der Betrieb von Schnellladepunkten den Unternehmen angeboten werden sollen, die bereits einen Konzessionsvertrag für die jeweilige Raststätte beziehungsweise Tankstelle an einer Autobahn haben.
Die Bekanntgabe der Vergabe führte zu großem Unmut bei den Anbietern für genau diese Ladeinfrastrukturen. Es wurde ein Nachprüfungsverfahren beantragt, das feststellen sollte, dass die Vertragsergänzung zwischen dem Ministerium und Tank & Rast unwirksam sei. Nach Ansicht der Antragstellerinnen würde die Ergänzung gegen das Vergaberecht verstoßen. Insoweit wäre eine vorherige EU-weite Bekanntmachung erforderlich gewesen.
Die Vergabekammer wies den Antrag jedoch mit der Begründung zurück, dass mit der Vergabe gegen keine Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen wurden. Grundsätzlich sind entsprechende Vergabeverfahren vorgesehen. Hier greife jedoch eine Ausnahme: Wenn der öffentliche Auftraggeber bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages noch nicht absehen kann, dass die Vertragserweiterung erforderlich sein würde. Beim Abschluss des Konzessionsvertrags 1998 konnte noch nicht abgesehen werden, dass einmal Schnellladestationen für die E-Mobilität erforderlich wären.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer legten die Anbieter beim zuständigen OLG Beschwerde ein. Der Senat entschied nun, dass der Streit um das Vergabeverfahren zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt wird.
Vom EuGH zu klären ist: Ob ein Teil der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen ist, dass in seinen Anwendungsbereich auch solche öffentlichen Aufträge fallen, die zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie an eine Inhouse-Einrichtung vergeben worden sind, jedoch die Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe im Zeitpunkt der Vertragsänderung nicht mehr vorliegen.
Pressemitteilung OLG Düsseldorf Nr. 23/2023 (16.06.2023)