Vorabentscheidungsersuchen zum LGVÜ 2007 an den EuGH

Elisabeth Weichselbaum

Vorabentscheidungsersuchen zum LGVÜ 2007 an den EuGH

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den EuGH um Auslegung des Lugano-Übereinkommens (LGVÜ 2007) zur Vollstreckbarkeit von Zahlungsbefehlen des schweizerischen Betreibungs- und Konkursamtes ersucht.

Zur Eintreibung eines Anwaltshonorars erwirkten betreibenden Gläubiger (Rechtsanwälte) beim Betreibungs- und Konkursamt der Schweiz die Erlassung eines Zahlungsbefehls gegen die Schuldnerin (Verpflichtete). Sofern die Schuldnerin diesem Zahlungsbefehl nicht nachkomme und auch keinen Rechtsvorschlag erhebe, könne der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Im bisherigen Verfahren erklärte das österreichische Erstgericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar, da kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Das Rekursgericht gab mangels erheblicher Rechtsfrage dem Rekurs nicht Folge.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Argument, dass der Zahlungsbefehl keine Entscheidung eines Gerichts im Sinne des Art 32 LGVÜ 2007 sei.

Der OGH hatte Zweifel, ob ein Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes eine Entscheidung eines Gerichts ist:

Dagegen spreche, dass das Betreibungs- und Konkursamt von vornherein keine Befugnis hat, die materielle Berechtigung des Anspruchs zu prüfen, sondern dass der Gläubiger im Fall der Beeinspruchung des Zahlungsbefehls durch einen Rechtsvorschlag des Schuldners eine Klage bei Gericht einbringen muss.

Dafür spreche hingegen, dass auch das schwedische Amt für Betreibung als „Gericht“ anzusehen sei, bei welchem es sich ebenfalls um eine Verwaltungsbehörde handelt. Auch dort wird der Gläubiger im Fall der Bestreitung des Zahlungsbefehls an die ordentlichen Gerichte verwiesen.  

Der OGH legte dem EuGH deshalb folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

„Ist ein – nicht auf der Grundlage eines vom Gläubiger zuvor erlangten vollstreckbaren Exekutionstitels, sondern im Rahmen einer „titellosen Betreibung“ erlassener – Zahlungsbefehl eines schweizerischen Betreibungs- und Konkursamts nach Art 69 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs als Entscheidung eines Gerichts im Sinn des Art 32 Lugano-Übereinkommen anzusehen?“

 

OGH 3 Ob 95/25d (28.10.2025)





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