Vogelschutz im Straßenbau: EuGH schafft Klarheit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt klar, welchen Voraussetzungen ein Straßenvorhaben entsprechen muss, um den vollen Vogelschutz zu gewährleisten.

Mehrere Umweltorganisationen stellten sich vor dem österreichischen Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für die Genehmigung einer Straße mit zwei Fahrsteifen im Süden von St. Pölten quer.

Neue Straßen verursachen Lärmbelastung für Vogelarten

Die Umweltvereine machen geltend, das Vorhaben verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie, die auf den Schutz sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, beruht.

Insbesondere befänden sich im betroffenen Gebiet Brutstätten geschützter Arten, zudem sei mit erheblichen Lärmbelastungen durch den künftigen Straßenverkehr zu rechnen.

Reichweite des Verbots der Richtlinie

Der EuGH präzisiert, dass das unionsrechtliche Verbot erheblicher Störungen nicht nur Tätigkeiten erfasst, die gezielt auf eine Beeinträchtigung von Vögeln abzielen. Es gilt auch für Maßnahmen, bei denen eine solche Beeinträchtigung zumindest in Kauf genommen wird.

Damit kann auch ein Straßenbauvorhaben grundsätzlich unter das Verbot fallen.

Allerdings bezieht sich das Störungsverbot auf erhebliche Auswirkungen auf die Bestände wildlebender Vogelarten insgesamt, nicht auf einzelne Individuen. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Bestand einer Art derart reduziert ist, dass bereits die Störung einzelner Exemplare deren Erhaltung gefährden kann.

Bedeutung von Schutz- und Begleitmaßnahmen                                             

Eine „absichtliche Störung“ liegt nach Auffassung des EuGH nicht vor, wenn durch geeignete Begleitmaßnahmen sichergestellt werden kann, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Arten eintreten.

Solche Maßnahmen sind daher in die Prüfung einzubeziehen, ob ein Vorhaben gegen das Störungsverbot verstößt.

EuGH C-131/24 (26.02.2026)




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