VfGH: U-Haft auch bei schweren Verbrechen nicht zwingend
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hebt § 173 Abs 6 der Strafprozessordnung (StPO) als verfassungswidrig auf. Auch bei schweren Verbrechen müssen die Haftgründe sorgfältig geprüft werden.
§ 173 Abs 6 StPO sieht vor, dass bei Delikten mit einer Mindeststrafdrohung von zehn Jahren die Untersuchungshaft zwingend zu verhängen ist, außer es ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass alle Haftgründe auszuschließen seien.
Verfassungsrechtliche Grundlage und Grenze freiheitsentziehender Maßnahmen ist das Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG). Dessen Art 2 Abs 1 Z 2 sieht die Untersuchungshaft als einen solchen Grund vor, wenn jemand einer bestimmten, gerichtlich oder finanzbehördlich strafbaren Handlung verdächtig ist und die Haft notwendig ist
- zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, dass er einen bestimmten Gegenstand innehat,
- um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
- um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern.
Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich nur bei (positivem) Vorliegen eines dieser Haftgründe verhängt werden darf. § 173 Abs 6 StPO macht davon für schwere Verbrechen insofern eine Ausnahme, als er eine „bedingt obligatorische Untersuchungshaft“ vorsieht, d.h. umgekehrt vorsieht, dass grundsätzlich Untersuchungshaft zu verhängen ist, es sei denn, es können sämtliche Haftgründe ausgeschlossen werden.
Die Bestimmung ist laut VfGH nicht mit den engen verfassungsrechtlichen Grenzen des PersFrSchG vereinbar, da auch bei schweren Verbrechen eine Einzelfallprüfung jedenfalls zu erfolgen hat. Die Schwere der angelasteten Straftat kann jedoch grundsätzlich in die Einzelfallprüfung mit einbezogen werden.
§ 173 Abs 6 StPO wurde daher ohne Übergangsfrist aufgehoben.