VfGH: OPEC-Amtssitz-Abkommen teilweise verfassungswidrig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erstmals Teile eines Staatsvertrags für verfassungswidrig befunden. Zwei Bestimmungen des Abkommens über den Amtssitz der OPEC (Organisation der erdölexportierenden Länder) sind mit dem Grundrecht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der OPEC beschäftigt und wurde gekündigt. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (ASG) machte er Kündigungsansprüche geltend. Das ASG wies die Klage aber zurück, weil die OPEC nach Art 9 des Amtssitzabkommens von jeglicher Jurisdiktion befreit sei und erklärt habe, im vorliegenden Fall nicht auf ihre Immunität zu verzichten.

Der Kläger machte sodann vor dem VfGH geltend, dass Art 9 des Amtssitzabkommens das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze.

Dies sah der VfGH auch so:

Art 6 Abs 1 EMRK gewährt ein Recht darauf, dass (auch) zivilrechtliche Angelegenheiten binnen angemessener Frist von einem Gericht gehört werden. Dieses Recht kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu vergleichbaren internationalen Organisationen aber eingeschränkt werden, sofern damit ein legitimes Ziel verfolgt wird und es in einem vernünftigen Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel steht.

Es ist ein legitimes Ziel, dass eine internationale Organisation wie die OPEC frei von einseitigen Eingriffen durch den Sitzstaat funktionieren kann. Allerdings ist die Einschränkung des Zugangs zur Gerichtsbarkeit in Arbeitsrechtssachen dann nicht verhältnismäßig, wenn kein anderer angemessener, die Rechte der Angestellten wahrender Mechanismus zur Beilegung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten eingerichtet ist.

Die Immunität der OPEC bleibt aber allgemein bis Ende September 2024 noch unverändert aufrecht. Bis dahin muss eine Neuregelung im österreichischen Recht und in den Statuten der OPEC erfolgt sein.

VfGH SV 1/2021 (29.09.2022)




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