Verspätete Rechnungslegung hemmt Verjährung nicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine verspätete Rechnungslegung die Verjährung der Werklohnforderung nach hinten verschiebt.

Die beklagte Gesellschaft beauftragte den Kläger mit der Generalsanierung ihrer Geschäftsräumlichkeiten.

Die Arbeiten wurden abgeschlossen und übergeben, ein Teil des Auftrags wurde abbestellt.

Vorinstanzen weist Klagebegehren aufgrund von Verjährung ab

Die dreijährige Verjährungsfrist für Werklohnforderungen gemäß § 1486 Z 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann und ihrer gerichtlichen Durchsetzung kein rechtliches Hindernis, etwa die mangelnde Fälligkeit, entgegensteht.

Ist die Rechnungslegung Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns und wurde kein bestimmter Zeitpunkt für die Rechnungslegung vereinbart, ist für den Verjährungsbeginn jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre.

Rechnungslegung binnen eines Monats zumutbar

Der OGH erachtete das Argument des Klägers, die Rechnung hätte aufgrund des Umfangs der Werkleistungen nicht innerhalb eines Monats erstellt werden können, als nicht überzeugend. Die Rechnung bestand aus zwei nicht näher aufgeschlüsselten Pauschalbeträgen und drei weiteren Positionen, bei denen ein Einzelpreis mit der Quadratmeteranzahl je Geschoß multipliziert wurde.

Eine längere Bearbeitungsdauer ist daher nicht nachvollziehbar.

Ebenso wenig überzeugte das Vorbringen, es sei eine Zahlung nach Möglichkeit und Tunlichkeit vereinbart worden. Selbst wenn die Beklagte erläutert hätte, aufgrund ihrer finanziellen Situation keine Anzahlung leisten zu können, und der Kläger auf eine spätere Zahlung vertraut hätte, ließe sich daraus keine schlüssige Vereinbarung über die Zahlung der gesamten Werklohnforderung ableiten. Eine solche Vereinbarung müsste § 863 ABGB entsprechen.

Kein beliebiges Hinausschieben des Verjährungsbeginns

Dem OGH zufolge, darf der Unternehmer die Fälligkeit und damit den Verjährungsbeginn nicht durch eine willkürliche Verzögerung eigener Leistungen oder Pflichten nach Belieben beeinflussen. Andernfalls würde der Zweck der kurzen Verjährungsfrist, eine zeitnahe Klarstellung des rechtlichen Bestands von Forderungen des täglichen Lebens zu ermöglichen und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, unterlaufen.

OGH 1Ob105/26m (27.08.2026)




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