Verjährung bei fortgesetzter Schädigung durch Bautätigkeit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Schadenersatzansprüche wegen Wasserschäden an einem Grundstück durch ein benachbartes Bauvorhaben verjährt sind.

Die Klägerinnen, zwei Kommanditgesellschaften, machten geltend, dass die Bauarbeiten der beklagten Bauträgerin, insbesondere Änderungen an der Baugrubensicherung und Drainagen, zu wiederkehrenden Feuchtigkeitsschäden geführt haben. Sie forderten Schadenersatz in Höhe von rund EUR 620.000 sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die Ansprüche waren der Ansicht des Erstgerichts nach bereits verjährt, weil die Frist für die Geltendmachung dieser im Sinne des hier anzuwendenden § 1489 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grundsätzlich mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt und die Klägerinnen schon Jahre zuvor von den ersten Schäden wussten. Das Berufungsgericht beurteilte dies differenzierter. Schäden, die bis Februar 2021 bekannt waren, sind zwar verjährt, spätere Schäden jedoch nicht. Es erließ ein Teilzwischenurteil.

Der OGH stellte nun klar, dass bei fortgesetzter Schädigung, etwa durch bauliche Maßnahmen, die laufend Schäden verursachen, jede neue Schädigung eine neue Verjährungsfrist auslöst. Damit sind spätere Schäden nicht automatisch mit den ersten verjährt. Die Beklagte hat nach 2020 mehrfach Änderungen an einer Bohrpfahlwand vorgenommen und derartige Folgeschäden waren objektiv nicht vorherzusehen gewesen.

Die konkrete Vorgehensweise des Berufungsgerichts im Verfahren wurden vom OGH aber gerügt, denn ein Teilzwischenurteil ist nur zulässig, wenn klar ist, welche konkreten Schäden gemeint sind. Die bloße Feststellung, dass „nach Februar 2021“ Schäden eingetreten sind, ist zu unbestimmt. 

Bereits für die Beurteilung der Verjährungsfrage im Weg eines Zwischenurteils nach

§ 393a Zivilprozessordnung(ZPO), sind Vorbringen und Feststellungen dazu erforderlich, welche der geltend gemachten Schäden auf welches Schadensereignis zurückzuführen sind. Eine bloße Bezugnahme auf die nach dem besagten Zeitpunkt im Februar entstandenen Schäden durch das Berufungsgericht lässt, dem OGH nach, nämlich offen um welche Ansprüche der Klägerinnen es dabei konkret geht.

Mangels ausreichender Feststellungen hob der OGH die Entscheidungen auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung zurück. Das Erstgericht muss nun präzise feststellen, wann welche Schäden entstanden sind und wann die Klägerinnen davon Kenntnis erlangt haben.

OGH 1 Ob 57/25a (31.07.2025)




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