Verbraucherkreditvertrag: OGH beurteilte Bearbeitungsgebühr

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob eine Klausel über die Kreditbearbeitungsgebühr intransparent und somit unwirksam ist.

Die Kläger (Verbraucher) nahmen bei der beklagten Bank im August 2017 einen Hypothekarkredit über EUR 426.000 auf, um damit den Ankauf eines Reihenhauses, das gleichzeitig als Pfand diente, zu finanzieren. Im Kreditvertrag verpflichteten sich die Kläger, eine „Bearbeitungsgebühr“ von EUR 9.450 sowie weitere „Einmalkosten“ in Höhe von rund EUR 5.000 zu zahlen.

Kläger beanstandeten Bearbeitungsgebühr wegen Intransparenz

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Die Klausel sei intransparent, weil sich aus dem Vertrag nicht ableiten lasse, wofür die Gebühr verrechnet werde.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Die im vorliegenden Vertragsformblatt enthaltenen Bestimmungen und Begriffe seien weder undeutlich noch unverständlich. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der OGH folgte den Entscheidungen der Vorinstanzen.

Keine Überschneidung mit anderen Gebührenkategorien

Maßstab für die Prüfung der Transparenz einer Klausel ist das Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers. Für einen solchen Verbraucher ist ausreichend klar, dass eine „Bearbeitungsgebühr“ für die Tätigkeit und den Aufwand der Bank bei der Bearbeitung und Bereitstellung eines jeden Kredits zu zahlen ist. Wird nur eine Bearbeitungsgebühr vereinbart, so kommen Überschneidungen mit anderen Gebührenkategorien von vornherein nicht in Betracht. Werden dagegen mehrere „Entgelte“ vereinbart, muss für den Verbraucher ersichtlich sein, welcher Aufwand welchem „Entgelt“ zuzuordnen ist. Bei einer Bearbeitungsgebühr handelt es sich allerdings nicht um ein (Zusatz-)Entgelt, sondern um einen Aufwandersatz.

Im vorliegenden Fall beurteilte der OGH die Klausel über die Kreditbearbeitungsgebühr als transparent. Der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher kann nachvollziehen, dass mit der „Bearbeitungsgebühr“ und den „Einmalkosten“ unterschiedliche Tätigkeiten der Bank abgegolten werden, die der jeweiligen Gebührenkategorie zuordenbar sind und sich nicht überschneiden.

OGH 3 Ob 77/25g (26.11.2025)




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