UWG-Novelle gegen Greenwashing

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Die Bundesregierung hat eine Regierungsvorlage zur Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt, mit der die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherrechte für den ökologischen Wandel umgesetzt werden soll. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen zu schützen und mehr Transparenz bei Nachhaltigkeitsangaben zu schaffen.

Bekämpfung des Greenwashings

Im Mittelpunkt der Reform steht die Bekämpfung von sogenanntem „Greenwashing“. Unternehmen sollen künftig nur noch dann allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ verwenden dürfen, wenn diese durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden können. Ebenso werden die Voraussetzungen für Nachhaltigkeitssiegel verschärft: Solche Siegel müssen künftig entweder von staatlichen Stellen stammen oder auf einem transparenten und unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.

Neue Verbote für irreführende Aussagen

Darüber hinaus sieht die Novelle neue Verbote für irreführende Aussagen über zukünftige Umweltleistungen vor. Wer etwa mit einer zukünftigen Klimaneutralität wirbt, muss diese Behauptung durch konkrete, messbare und zeitgebundene Ziele sowie einen öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan belegen. Dieser Plan ist regelmäßig durch unabhängige Expertinnen und Experten zu überprüfen.

Unzulässig sind auch Werbeaussagen wie „klimaneutral“ auf Grundlage bloßer CO₂-Kompensationsprojekte.

Als irreführend kann im Einzelfall künftig auch die Werbung mit irrelevanten und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergebenden Vorteilen gelten, beispielsweise die Bewerbung von abgefülltem Wasser als „glutenfrei“.

Regeln für Produkthaltbarkeit

Auch im Bereich der Produkthaltbarkeit werden neue Regeln eingeführt. So soll es unzulässig sein, wider besseres Wissen Produkte zu bewerben, deren Lebensdauer bewusst durch technische Merkmale begrenzt wird. Zudem dürfen Produkte nicht als reparierbar dargestellt werden, wenn eine Reparatur tatsächlich nicht möglich ist.

Regierungsvorlage – BlgNR 528 XXVIII. GP (10.06.2026)




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