UPDATE: Impfpflicht ab 5.2.2022 in Kraft
Die allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 tritt mit 5.2.2022 in Kraft. Gegenüber dem ersten Entwurf wurden einige Änderungen vorgenommen. Grundsätzlich müssen die vom Gesetz erfassten Personen bis 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügen.
Der Impfpflicht unterliegen alle volljährigen Personen, die einen Wohnsitz oder eine Hauptwohnsitzbestätigung in Österreich haben (§ 1 Abs 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG).
Ausgenommen sind (§ 3):
- Schwangere (laut Erläuterungen wird die Impfung für Schwangere ab dem zweiten Drittel der Schwangerschaft aber ausdrücklich empfohlen. Die Ausnahme rührt daher, dass mögliche Komplikationen im ersten, sensibleren Drittel der Schwangerschaft nicht auf eine COVID-19-Impfung zurückgeführt werden soll)
- Personen, bei denen aus medizinischen Gründen keine Immunantwort zu erwarten ist
- Personen, die auch nach mehrmaliger Impfung keine Immunantwort erhalten haben
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können
- Genesene bis 180 Tage nach der Probeabnahme
Ausnahmen müssen von einem Amtsarzt oder einen epidemiologischen Arzt bestätigt und im zentralen Impfregister gespeichert werden.
Die Impfpflicht umfasst eine Erstimpfung und eine durch Verordnung festgelegte Anzahl an Folgeimpfungen (§ 4 Abs 2 und 4).
Änderungen im Vergleich zum ersten Entwurf gibt es vor allem beim Verfahren. So sieht das Gesetz keinen fixen Stichtag für das Erinnerungsschreiben (§ 8) mehr vor. Diesen legt nun der Gesundheitsminister per Verordnung fest. Zum Stichtag werden die impfpflichtigen Personen werden durch einen Abgleich des zentralen Melderegisters mit dem zentralen Impfregister ermittelt. Danach erfolgt ein Erinnerungsschreiben an Ungeimpfte.
Wer nach dem 15. März 2022 nicht geimpft ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit bis zu EUR 3.600 zu bestrafen ist (§ 10 Abs 1). Allerdings wird die Impfpflicht vorerst nur im Rahmen allgemeiner Personenkontrollen durch die Polizei kontrolliert (§ 15).
Die ursprünglich geplanten automatisierten Strafverfahren, bei der die impfpflichtigen Personen über einen Abgleich mit Melderegister und Impfregister ermittelt werden, finden erst nach einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung statt (§ 9). Dies ist nur zulässig, wenn dies zur Sicherstellung der Impfpflicht erforderlich ist.
Ersatzfreiheitsstrafen und physischer Zwang sind nicht vorgesehen.
2173/A XXVII. GP (09.12.2021)