Unionsrechtskonformität des § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) ersucht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung zur Frage, ob § 10 Abs 2 Urlaubsgesetz (UrlG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Gemäß § 10 Abs 1 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr zum Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Ein bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nach § 10 Abs 1 UrlG nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Erlassung. Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Im vorliegenden Fall trat ein Arbeitnehmer unberechtigt aus dem Arbeitsverhältnis aus. Zum Zeitpunkt des Austritts hatte er einen offenen Urlaubsanspruch. Unter Verweis auf § 10 Abs 2 UrlG verweigerte der Arbeitgeber eine Urlaubsersatzleistung. Der Arbeitnehmer begehrte mit einer Klage die Urlaubsersatzleistung plus Zinsen. Seiner Meinung nach verstoße § 10 Abs 2 UrlG gegen Art 31 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art 7 Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG und komme daher nicht zur Anwendung.

Der beklagte Arbeitgeberbeantragte die Abweisung der Klage, da die Bestimmung nicht dem Unionsrecht widerspreche. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und vertraten die Auffassung, dass § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtskonform sei. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Der OGH unterbrach das Verfahren und legte dem EuGH die Frage vor, ob § 10 Abs 2 UrlG unionsrechtlich unbedenklich ist. Für den Fall der Verneinung wird ersucht zu beantworten, ob und wie der Arbeitgeber bei einem für ihn nicht vorhersehbaren unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers den Urlaub verbrauchen soll.

OGH 9 ObA 137/19s (29.04.2020)




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