Ungerechtfertigte Preisgestaltung des Semestertickets wegen Wohnsitz

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Jüngst hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen festgestellt, dass eine nur durch den Hauptwohnsitz der Kunden bestimmte unterschiedliche Preisgestaltung für öffentliche Verkehrsmittel dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht.

Die beklagte Partei (und Berufungswerberin) betreibt ein in Wien namhaftes Verkehrsunternehmen. Sie bietet für ihre Beförderungsverträge unterschiedliche Tickets zu unterschiedlichen Preisen an, darunter auch ein vergünstigtes Ticket für Studenten, welches über ein Semester Gültigkeit hat. Dabei werden allerdings unterschiedliche Preise je nach Wohnsitz der Erwerber vorgesehen, sodass für Studierende, die keinen Wohnsitz in Wien haben, der Preis EUR 150,00 beträgt, während Studierende mit Hauptwohnsitz in Wien bloß EUR 75,00 zahlen. Die klagende Partei hat durch mehrere Studenten Forderungen abgetreten bekommen. Sie argumentiert, mit Verweis auf Art 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Art 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und §§ 31 ff des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG), dass aufgrund der Preisgestaltung nach Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung und eine Teilnichtigkeit der Beförderungsverträge vorliege.

Das Erstgericht gab der klagenden Partei Recht. Dem Argument der Beklagten, dass Ansprüche nach dem GlBG höchstpersönlich und damit nicht abtretbar seien, folgte es nicht. Vielmehr liege in dem neutralen Kriterium des Hauptwohnsitzes eine Geeignetheit zu Diskriminieren.

Das Berufungsgericht entschied wie folgt:

Der Berufung der Berufungswerberin kann nicht gefolgt werden. § 31 Abs 4 GlBG sieht zwar vor, dass eine ungleiche Behandlung aufgrund der Staatszugehörigkeit nicht untersagt ist. Sie muss allerdings sachlich gerechtfertigt sein. Laut der Berufungswerberin beruhe die Tarifbestimmung für Studenten auf objektiven Erwägungen. Ziel sei es Personengruppen zu unterstützen, die ihren Lebensmittelpunkt im Leistungsgebiet haben. Es könne ja auch jeder seinen Hauptwohnsitz nach Wien verlegen. Das Berufungsgericht verweist auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in welcher eine Ausgabe eines ermäßigten Studententickets an den Bezug der österreichischen Familienbeihilfe geknüpft war, als Ungleichbehandlung gewertet wurde. Auch der Verweis der Berufungswerberin auf die Förderung des Studententickets des Landes Niederösterreich führe ins Leere, da eine soziale Leistung nicht die Aufgabe habe den Schädiger zu begünstigen.

LG ZRS Wien 36 R 45/22t (30.08.2022)




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