Transparenzgebot: OGH beurteilte termini technici in AGB

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nach § 6 Abs 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Sog „termini technici“ sind aber nicht in jedem Fall intransparent.

Beklagte regelt Bonusrente in AGB

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsgeschäft und schließt als Unternehmerin regelmäßig mit Verbrauchern Versicherungsverträge ab. Diesen Vertragsabschlüssen legt die Beklagte ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen („AVB“) als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zugrunde. § 16 Abs 10 und 11 AVB lauten wie folgt:

„(10) Die Bonusrente ist eine für bestimmte Tarife mögliche andere Form der Gewinnverwendung während der Rentenzahlungsdauer. […]

(11) Die Höhe der Bonusrente kann solange beibehalten werden, als der jährliche Gewinnanteilsatz nicht unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß sinkt.

Übersteigt der jährliche Gewinnanteilsatz das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so wird der übersteigende Teil als Einmalprämie für eine zusätzliche Rente ab dem Zeitpunkt der Gewinngutschrift verwendet. Der sich daraus ergebende Prozentsatz der Rentenerhöhung wird in unserem jeweiligen Geschäftsbericht veröffentlicht. Auch diese zusätzlichen Renten enthalten einen Bonusrententeil.

Sinkt der jährliche Gewinnanteilsatz unter das für die Bonusrente erforderliche Ausmaß, so werden die Bonusrente und die Bonusrentenanteile nach festgelegten versicherungsmathematischen Grundsätzen gekürzt.“

Die Klägerin, ein zur Verbandsklage berechtigter Verband, begehrte die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel, da sie intransparent sei.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht beurteilte die Wortfolge „versicherungsmathematische Grundsätze“ als intransparent.

Verwendung von Termini technici führt nicht grundsätzlich zur Intransparenz

Hingegen betonte der Oberste Gerichtshof (OGH) Folgendes:

Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Jedoch dürfen unumgängliche termini technici in den AGB verwendet werden. Gerade im Bereich komplexerer Anlage- oder Versicherungsprodukte ist eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen, damit nicht etwa ganze Branchen ihre juristische Kommunikationsfähigkeit verlieren. Die Wortfolge „versicherungsmathematische Grundsätze“ verstößt somit nicht gegen das Transparenzgebot.

OGH 7 Ob 3/25d (21.05.2025)

 




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