Sicherheitsrelevanter Mangel rechtfertigt nicht automatisch Vertragsauflösung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Verbraucher bei einem mangelhaften Gebrauchtwagen den Kaufvertrag nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) sofort auflösen kann.
Ölverlust bei Gebrauchtwagen
Der Kläger kaufte von einem Unternehmer einen gebrauchten Audi A7 um EUR 33.500. Im Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „genügend fahrbereit Klasse 3“ eingestuft und als betriebs- und zulassungsfähig zugesichert. Eine kurz nach dem Kauf durchgeführte Überprüfung durch den ÖAMTC ergab jedoch einen Öl- und Wasseraustritt am Motor, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigte.
Der Mangel bestand bereits bei der Übergabe und war wirtschaftlich leicht behebbar. Der Verkäufer bot dem Kläger daher eine Reparatur an. Dieser verweigerte die Verbesserung und begehrte stattdessen die Aufhebung des Kaufvertrags.
Sicherheitsrelevanter Mangel allein nicht ausreichend
Nach § 12 VGG kann ein Verbraucher grundsätzlich zunächst nur Verbesserung oder Austausch verlangen. Eine sofortige Preisminderung oder Vertragsauflösung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Mangel derart schwerwiegend ist, dass ein sofortiger Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe gerechtfertigt ist.
Der OGH hatte dazu zunächst den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht. Dieser stellte in seinem Urteil vom 9. Juli 2026, C-307/25, KFZ Kolak, klar, dass ein sicherheitsrelevanter Mangel nicht zwangsläufig allein deshalb als schwerwiegend einzustufen ist, wenn der vertragsgemäße Zustand mit relativ geringem Aufwand hergestellt werden kann.
Damit änderte der OGH seine bisherige Beurteilung aus 9 Ob 41/23d: Die Sicherheitsrelevanz eines Mangels reicht für sich allein nicht aus, um eine sofortige Vertragsauflösung zu rechtfertigen.
Interessenabwägung entscheidet
Vielmehr ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Verbraucher aufgrund der Art des Mangels darauf vertrauen kann, dass der Unternehmer den vertragsgemäßen Zustand wiederherstellen kann.
Im konkreten Fall hatte sich der Verkäufer zur Behebung des Öl- und Wasserverlusts bereit erklärt. Es waren keine Umstände festgestellt worden, die einen Vertrauensverlust des Klägers in die Fähigkeit des Verkäufers zur Mangelbehebung begründet hätten. Der Kläger konnte die Vertragsaufhebung daher nicht auf Gewährleistung stützen.