Sbg: Zweitwohnsitz- und Leerstandsabgabe in Begutachtung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Salzburger Landesregierung hat ihren Entwurf für das sogenannte „Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz“ (ZWAG) in Begutachtung geschickt.

Mit dem ZWAG werden die Gemeinden ermächtigt, eine Kommunalabgabe auf Zweitwohnsitze und Wohnungen ohne Wohnsitz (Leerstand) zu erheben (§ 1 ZWAG).

Die Zweitwohnsitzabgabe kann für alle Wohnungen, die kein Hauptwohnsitz sind, erhoben werden. Ausgenommen sind ua Wohnungen, die als Hauptwohnsitz, zur Gästebewirtschaftung, für Land- und Forstwirtschafte (zB Bewirtschaftung von Almen), für Ausbildungs- und Berufszwecke (soweit ein dringendes Wohnbedürfnis besteht) oder für Pflege verwendet werden (§ 4 ZWAG).

Abgabenschuldner der Zweitwohnsitzabgabe ist der jeweilige Eigentümer oder Baurechtsberechtige, oder – sofern vorhanden – der Mieter oder Pächter (§ 5 ZWAG). Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Nutzfläche. Den Abgabensatz kann die Gemeinde selbst festlegen – abhängig vom Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und der finanziellen Belastung der Gemeinde durch Zweitwohnsitze, maximal jedoch EUR 100 pro Jahr und m2 (§ 7 ZWAG).

Gegenstand der Leerstandsabgabe sind Wohnungen, die mehr als die Hälfte des Jahres weder als Hauptwohnsitz noch sonstiger Wohnsitz gemeldet sind (§ 9 ZWAG). Davon werden einige Ausnahmen gemacht (§ 10 ZWAG) ua:

Abgabenschuldner der Leerstandsabgabe ist der Eigentümer oder Baurechtsberechtigte (§ 11). Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Nutzfläche und den Kalenderwochen im Jahr ohne Wohnsitz. Hinsichtlich der Höhe (§ 13 ZWAG) gilt das Gleiche wie bei der Zweitwohnsitzabgabe.

Die Begutachtungsfrist läuft bis 03.02.2022.

Salzburger Landesregierung, Begutachtungsentwurf




Weitere Services