Rückabwicklung fondsgebundene Lebensversicherung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied über die Klage auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags.

Fondsgebundene Lebensversicherung mit Kapitalgarantie

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 01.11.2003 und Laufzeitende 01.11.2023 ab. Der Versicherungsantrag enthielt unter anderem eine Kapitalgarantie.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierte die Lebensversicherung rollierend, das heißt so, dass das Investment des Kunden jedes Jahr in einen neuen Fonds weitergeschoben wurde. Die Beklagte informierte den Kläger zunächst in einem Schreiben 2017 über die Auflösung des Garantiefonds und den damit verbundenen Entfall der Garantie. 2018 teilte sie dem Kläger mit, in welchen Fonds das Investment des Klägers nunmehr investiert wird.

OGH verneinte Rückabwicklung des Vertrags

Der Kläger begehrte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags. Ihm stehe ein Rücktrittsrecht nach §§ 5b und 165a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) zu. Die Garantieklausel sei zudem intransparent.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidungen.

Eine Vertragsänderung durch die beiden Schreiben aus 2017 und 2018 liege nicht vor. Selbst wenn diese vorgelegen hätte, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Der Kläger mache nämlich nicht bloß den Rücktritt im Umfang der Vertragsänderung geltend, sondern er begehrte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags in seiner Gesamtheit.

Sinn und Zweck des Rücktrittsrechts ist vor allem der Schutz des Versicherungsnehmers vor Übereilung. Das Rücktrittsrecht soll dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit geben, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten, wobei der Grund für den Rücktritt unerheblich ist. Bei einer 2017 bzw 2018 eingetretenen Vertragsänderung kann dies dazu führen, dass dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Vertragsänderung zukommt, wenn er im Zuge der Vertragsänderung nicht oder unrichtig über das Rücktrittsrecht belehrt worden sein sollte. Selbst im Fall einer Vertragsänderung trägt ein allfälliges Rücktrittsrecht zu diesem Zeitpunkt das hier vorliegende Klagebegehren (Rückabwicklung des gesamten Vertrags) nicht.

Ein Wegfall der Klausel hätte allenfalls Einfluss auf die Höhe des garantierten Kapitals, führt aber nicht zu Undurchführbarkeit des Vertrags.

OGH 7 Ob 156/25d (15.04.2026)




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