Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Am 25.5.2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes (Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes) betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) veröffentlicht.

§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz stellt die innerstaatliche Rechtsgrundlage dar, wonach der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, welche zur Einhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den damit verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen hat.

Die Richtlinien sehen finanzielle Maßnahmen in Form von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten vor, welche Beihilfen gemäß Art 107 Abs 2 lit b AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) entsprechen. Demnach kann die Europäische Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Branchen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Die Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten sind bis 31.8.2021 zu beantragen. Um eine rasche Liquidität zu gewährleisten, kann die Auszahlung seit dem 20.5.2020 in Tranchen beantragt werden. Der Gesamtrahmen für derartige Zuschüsse ist mit 8 Mrd. Euro bemessen.

BGBl. II Nr. 225/2020




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