Rechtsvergleich AT/DE: Mail-Zugang im Geschäftsverkehr
Wann eine B2B-Mail tatsächlich als zugegangen gilt, hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) nun abschließend geklärt. Wird eine E-Mail innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Ein tatsächliches Abrufen ist nicht erforderlich. Dieser Ansicht ist auch der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH).
Grundsätzlich wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber in dessen Abwesenheit abzugeben ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Der BGH hatte nun zu klären, wann genau dieser Zeitpunkt bei elektronischen Willenserklärungen in Form von E-Mails liegt. Demnach sollen E-Mails jedenfalls dann zugehen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. Diese Ausführungen sollen jedenfalls gelten, insoweit durch Erklärungen im Geschäftsverkehr oder die die öffentliche Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse die Bereitschaft gezeigt wurde, elektronische Willenserklärungen anzunehmen.
Auch nach österreichischem Recht werden Willenserklärungen mit ihrem Zugang wirksam. Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Abwesenden jedenfalls bei Kenntnisnahme durch den Empfänger, jedoch auch schon vorher, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt, sodass er unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis erlagen konnte. Entsprechendes müsse laut OGH auch für E-Mails gelten. Eine E-Mail gelte dann als zugegangen, wenn sie in der Mailbox einlangt, dort gespeichert, am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden könne.
Problematisch erweist sich dabei oft der Beweis des Zugangs. Nach herrschender Auffassung der Literatur und des OGH kann mittels eines einfachen E-Mail-Sendungsprotokolls der Anscheinsbeweis des tatsächlichen Zugangs einer E-Mail nicht erbracht werden. Eine Zustellbestätigung (Bestätigung, dass die Mail auf dem Server des Empfängers eingelangt ist) hingegen genügt. Nicht erforderlich ist eine Empfangsbestätigung (Bestätigung, dass der Empfänger, die Mail tatsächlich abgerufen hat).
BGH, VII ZR 895/21 (6.10.2022)