Privatverkaufsvereinbarung über Inventar eines Reihenhauses

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob die zwischen Vor- und Nachmieter abgeschlossene „Privatverkaufsvereinbarung“ über das Inventar eines Reihenhauses gültig ist.

Der Kläger hatte von einer gemeinnützigen Bauvereinigung ein Reihenhaus gemietet. Er schloss mit dem Beklagten als interessiertem Nachmieter eine schriftliche „Privatverkaufsvereinbarung“ über das im Reihenhaus befindliche Inventar, wobei ein Kaufpreis von EUR 115.000 zahlbar in zwei Raten vereinbart wurde. Der Beklagte wurde in weiterer Folge Wohnungseigentümer des Reihenhauses. Die zweite Rate iHv EUR 57.500 hat er nicht gezahlt.

Der Kläger begehrte die Zahlung der zweiten Rate. Der Beklagte wandte ein, der tatsächliche Wert der Gegenstände liege weit unter der Hälfte des vereinbarten Kaufpreises. Es liege daher Verkürzung über die Hälfte vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hingegen gab der Berufung Folge und hob das Urteil des Erstgerichts auf.

Beklagter befand sich bei Abschluss der Privatverkaufsvereinbarung in Drucksituation

Nach den Feststellungen seien die „Privatverkaufsvereinbarung“ und der Mietvertrag in untrennbarem Zusammenhang gestanden, sodass eine Drucksituation für den Beklagten zu bejahen sei. Der Abschluss der Privatverkaufsvereinbarung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte noch keine rechtlich gesicherte Position erlangt hatte und somit in seiner Willensbildung beschränkt gewesen sei. Die Ablösevereinbarung sei nach § 27 Abs 1 Z 1 Mietrechtsgesetz (MRG) insoweit ungültig und verboten, als der Beklagte als „Neumieter“ dem Kläger als Vormieter etwas ohne gleichwertige Gegenleistung zu leisten hatte.

Nach den Klagebehauptungen sollte die vereinbarte Zahlung nicht nur den Erwerb des Inventars und die Investitionen, sondern auch die Möglichkeit abgelten, früher Wohnungseigentum am Reihenhaus erlangen zu können. Die Frage, ob die Verkürzung der Wartefrist eine Ablöse rechtfertigen könne, sei danach zu beurteilen, ob dieser Umstand im wirtschaftlichen Verkehr objektiv Interesse finde und finanziell bewertet werde.

OGH wies Rekurs des Klägers als unzulässig zurück

Die Auffassung des Berufungsgerichts, hier seien die „Privatverkaufsvereinbarung“ und der Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung in untrennbarem Zusammenhang gestanden, ist schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil der Kläger nach seinem Vorbringen das Recht eingeräumt erhalten hatte, einen Nachmieter bei der Vermieterin namhaft zu machen und folgerichtig auch die Wirksamkeit der Ablösevereinbarung durch den Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und der gemeinnützigen Bauvereinigung bedingt war. Hätte der Beklagte den Abschluss der Ablösevereinbarung verweigert, hätte er damit rechnen müssen, dass der Kläger sein Mietverhältnis nicht oder jedenfalls nicht unter Namhaftmachung des Beklagten als Nachmieter aufgibt. Dass eine solche Vereinbarung § 27 Abs 1 Z 1 MRG unterliegt, entspricht somit höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

OGH 1 Ob 62/26p (27.05.2026)




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