Polizei: Die Zeit des Umkleidens und Ausrüstens ist Dienstzeit
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) setzte sich mit der Frage auseinander, ob das Anlegen der Uniform und Ausrüstung zur Dienstzeit zählt.
Polizist beantragte die Anerkennung der Zeit des Umkleidens als Arbeitszeit
Der Revisionswerber ist ein Exekutivbeamter, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet. Er beantragte bei seiner Dienststelle die Anerkennung der Zeiten des Umkleidens und des Ausrüstens als Dienstzeit sowie die Abgeltung dieser Zeiten als Überstunden.
Die Landespolizeidirektion Wien wies den Antrag mit Bescheid ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Aufwendungen eines Beamten ohnehin durch Zulagen abgegolten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber Revision an den VwGH.
EuGH: 3 Bestandteile der Arbeitszeit
Der VwGH verwies in seiner Entscheidung auf die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgestellten Kriterien zum Begriff „Arbeitszeit“. Die Arbeitszeit besteht aus 3 Bestandteilen:
1. Der erste Bestandteil umfasst die Pflicht, an einem bestimmten Ort zu arbeiten oder auch sich im Rahmen einer Rufbereitschaft bereit zu halten. Bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort können auch Fahrzeiten dazu zählen.
2. Der zweite Bestandteil umfasst die Pflicht des Arbeitnehmers, zur Verfügung zu stehen. Zur Verfügung steht ein Arbeitnehmer dann, wenn er Anweisungen des Arbeitgebers Folge leisten und seine Tätigkeit für ihn ausführen kann (und daher nicht frei über seine Zeit verfügen kann).
3. Der dritte Bestandteil umfasst die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Tätigkeit auszuüben oder seine Aufgaben wahrzunehmen. Auch darunter fallen etwa notwendige Fahrzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zwischen dem Wohnort und den von ihnen betreuten Kunden.
Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass unter der Betrachtung der unionsrechtlich gebotenen Kriterien auch die Vor- und Nachbereitungshandlungen zur Dienstzeit eines Exekutivbeamten zählen. Die Qualifikation bloß der „Kernarbeit“ als Dienstzeit widerspricht dem Unionsrecht.
VwGH Ro 2023/12/0057 (15.09.2025)