Pauschalreise-RL: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein polnisches Gericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung von Art. 14 und Art. 3 Z 12 der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen vorgelegt. Anlass war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Reisende Anspruch auf vollständige oder teilweise Preisminderung, Schadensersatz und eine Befreiung des Veranstalters wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände haben.

Die Reisenden hatten in Albanien eine Pauschalreise gebucht, während deren Durchführung massive Beeinträchtigungen auftraten: Abrissarbeiten an der gebuchten Anlage, Bauarbeiten, Lärmbelästigungen, sowie mangelhafte Verpflegung. Die Reisenden nutzten zwar einzelne Leistungen, machten jedoch geltend, dass die Reise insgesamt ihren Zweck verloren habe und daher vollständig zu erstatten sei.

Im Ausgangsverfahren stellte sich das nationale Gericht zudem die Frage, ob dem Reiseveranstalter ein Haftungsausschluss zusteht, wenn die Behörde, ohne vorherige Einbindung des Veranstalters, Maßnahmen wie den Abriss einer Unterkunft anordnet, und ob Preisminderung und Schadensersatz auch eine abschreckende oder pönale Funktion haben könnten.

Der Gerichtshof präzisierte seine bisherige Rechtsprechung 

Eine vollständige Preisminderung kann auch dann geschuldet sein, wenn einzelne Reiseleistungen in Anspruch genommen wurden, sofern alle Leistungen mangelhaft waren oder die Reise durch schwerwiegende Vertragswidrigkeiten objektiv wertlos wurde. Entscheidend ist der Verlust des Gesamtzwecks der Reise.

Preisminderung und Schadensersatz nach Art. 14 RL 2015/2302 dienen ausschließlich dem Ausgleich nicht oder mangelhaft erbrachter Leistungen. Sie haben keinen Straf- oder Abschreckungscharakter. Etwaige Sanktionen gegen Reiseveranstalter ergeben sich allein aus Art. 25.

Eine behördliche Entscheidung gilt nicht automatisch als „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand“. Solche Umstände liegen nur vor, wenn die behördliche Maßnahme für den Leistungserbringer unvorhersehbar, unkontrollierbar und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbar war. War der Reiseveranstalter oder sein Leistungserbringer vorgewarnt, informiert oder am Verfahren beteiligt, entfällt ein Haftungsausschluss.

 

EuGH C-469/24 (23.10.2025)




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