Patronatserklärung: OGH zum direkten Zahlungsanspruch des Kreditgebers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass eine „harte“ Patronatserklärung im Insolvenzfall des Kreditnehmers einen direkten Anspruch des Kreditgebers gegen den Patron begründen kann.

Im zugrunde liegenden Fall war der Beklagte (Patron) ein Mitgesellschafter und der Geschäftsführer einer GmbH, die beim klagenden Kreditinstitut ein Geschäftskonto mit einem negativen Saldo führte. Der Beklagte unterzeichnete eine Patronatserklärung, in der er zusicherte, die GmbH mit mindestens EUR 40.000 Kapital auszustatten, sollte diese ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kreditgeberin nicht erfüllen. Nachdem über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet wurde, blieb eine Forderung von EUR 57.064,20  offen, die im Insolvenzverfahren angemeldet und anerkannt wurde.

Der Beklagte wandte ein, dass sich aus der von ihm abgegebenen Patronatserklärung keine persönliche Zahlungspflicht ergebe.

Der OGH stellte klar, dass Patronatserklärungen unterschiedliche rechtliche Bindungswirkungen haben können. Sie dienen grundsätzlich dazu, die Bonität eines Unternehmens zu stärken und einem Kreditgeber Sicherheit zu geben. „Weiche“ Patronatserklärungen enthalten unverbindliche Unterstützungszusagen, während „harte“ Patronatserklärungen eine klare Ausstattungsverpflichtung des Patrons festlegen. Das charakteristische Element einer „harten“ Patronatserklärung ist die Ausstattungszusage.

Im konkreten Fall sah der OGH die Erklärung des Beklagten als „harte“ Patronatserklärung an, da sie eine konkrete Mindestkapitalausstattung von EUR 40.000  zusicherte.

Der OGH stellte aber klar, dass der Erklärungsempfänger einer Patronatserklärung grundsätzlich keinen direkten Zahlungsanspruch gegen den Patron hat. Vielmehr besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstattung der GmbH mit Kapital.

Durch die Insolvenz der GmbH wurde diese Ausstattungsverpflichtung aber vereitelt, womit die Kreditgeberin einen direkten Schadenersatzanspruch gegen den Patron hat. Der Anspruch soll die Kreditgeberin wirtschaftlich so stellen, als hätte der Patron die Gesellschaft ordnungsgemäß ausgestattet, und umfasst hier die gesamte Restforderung von EUR 57.064,20 .

OGH 1 Ob 45/25m (31.07.2025)




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