ORF-Beitrag: VfGH erklärt aktuelle Regelung für verfassungskonform

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die derzeitige Ausgestaltung des ORF-Beitrags nicht verfassungswidrig ist.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2024 den ORF-Beitrag zu bezahlen. Die gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis als unbegründet ab.

Beschwerdeführer bringt sechs vermeintliche Verfassungsverstöße ein

In der Erkenntnisbeschwerde wurde vorgebracht, dass es gleichheitswidrig sei, dass Haushalte, in denen keine ORF-Inhalte genutzt werden, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF nutzen. Der VfGH stellte dazu fest, dass es im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegt, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt. 

Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer, der ORF-Beitrag sei gleichheitswidrig, da der Betrag pro Haushalt nur ein Mal gezahlt werden muss. Der Gerichtshof entgegnete, dass die Abgabe keine nutzungsabhängige, individuelle Gebühr, sondern einen Finanzierungsbeitrag darstellt.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des ORF-Beitrags nicht eingehalten wurde und der jetzige ORF-Beitrag damit gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip verstoße. Der Gerichtshof widersprach und argumentierte, dass § 31 Abs 19 Z 2 Gesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) als Sonderregelung fungiert und damit das Verfahren zur Bestimmung der Höhe des Beitrags ersetzt.

Außerdem wurde in der Beschwerde behauptet, dass die Betrauung der ORF-Beitrags Service GmbH – als Nachfolgerin der Gebühren Info Service GmbH (GIS) – gegen Art 20 Abs 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) verstoße. Dazu entschied der Gerichtshof jedoch, dass die Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger grundsätzlich mit Art 20 B-VG vereinbar ist, solange es sich nicht um Kernaufgaben des Staates handelt.

Es wurde argumentiert, dass die Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags die freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletze. Der VfGH stellte jedoch klar, dass aus Art 10 EMRK nicht abgeleitet werden kann, dass der Staat eine kostenlose Informationserlangung gewährleisten muss.

Zu guter Letzt wurde dem ORF-Beitrags-Gesetz 2023 ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz vorgeworfen. Der Gerichtshof sieht jedoch eine Verletzung des § 1 Datenschutzgesetz (DSG) als nicht gegeben an, da eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorliegt.

VfGH E4624/2024-15 (24.06.2025)




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