OLG Linz: Keine Strafbarkeit nach § 178 StGB bei geringer Viruslast
Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat entschieden, dass das bloße Nichtbefolgen eines Absonderungsbescheids („Quarantänebruch“) allein noch nicht für eine Strafbarkeit nach § 178 Strafgesetzbuch (StGB) ausreicht.
Im vorliegenden Fall hielt sich der positiv auf das Coronavirus getestete Beschuldigte trotz aufrechten Absonderungsbescheids in einer Bezirkshauptmannschaft auf, in der zu dem Zeitpunkt neun Personen anwesend waren. Zwei Tage danach wurde sein Absonderungsbescheid aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin ein Verfahren wegen § 178 StGB (Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, anzeige- und meldepflichtigen Krankheit) eingeleitet. Das Erstgericht wies den Strafantrag der Staatsanwaltschaft zurück, weil noch nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob die Handlung des Beschuldigten, aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs mit der Aufhebung des Bescheids und der Tathandlung, geeignet war, eine Gefährdung der Verbreitung von COVID-19 herbeizuführen.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wies das OLG ab:
Für eine Strafbarkeit nach § 178 StGB reicht eine abstrakt potentielle Verbreitungsgefahr aus. Es muss weder eine Person konkret angesteckt, noch die konkrete Ansteckungsgefahr einer Person verursacht worden sein. Hinsichtlich der Gefahr für die Gesundheit anderer kommt einem Absonderungsbescheid eine Indizfunktion zu. Wird eine Quarantänepflicht gebrochen, so wird die erforderliche Gefährdung grundsätzlich bejaht.
Allerdings kommt es auch auf die tatsächliche Ansteckungsgefahr an, die vom Infizierten ausgeht. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer positiv getesteten Person mit einem CT-Wert größer als 30 keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Daraus folgt, dass nicht jede Infektion mit einer potentiellen Ansteckungsgefahr für andere einhergeht.
Das OLG sprach daher aus, dass vor einer Anklageerhebung ein medizinisches Gutachten eingeholt werden muss, um zu beurteilen, ob am Tag der Tathandlung (noch) eine potentielle Ansteckungsgefahr durch den Beschuldigten bestand.
OLG Linz 7 Bs 47/21i (22.04.2021)