OLG Graz: Die Streitverkündigung an den anwaltlichen Rechtsvertreter des Prozessgegners ist zulässig.

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Graz (OLG) hat in einem Rekursverfahren entschieden, dass die Streitverkündigung an die anwaltliche Vertretung des Prozessgegners zulässig ist.

Im vorliegenden Verfahren schlossen die Streitparteien einen Liegenschaftskaufvertrag, in dem ua die rechtskräftige Bewilligung des Bauprojekts garantiert wurde. Tatsächlich mussten die Bauarbeiten für 21 Monate unterbrochen werden, da die Klägerin im Zuge des Bauverfahrens darauf hingewiesen wurde, dass das Bauvorhaben naturschutzrechtlich unzulässig sein könnte. Der Kaufvertrag wurde von der anwaltlichen Vertretung der Klägerin aufgesetzt.

Die Klägerin begehrte sodann von der Beklagten Zahlung und Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Titel der Gewährleistung. Die Beklagte verkündete wiederum der Klagsvertretung den Streit.

Das OLG Graz hielt die Streitverkündigung, im Gegensatz zum Erstgericht, für zulässig:

Die Streitverkündigung ist gem § 21 Abs 1 ZPO (Zivilprozessordnung) an einen Dritten zulässig. Als Dritter kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der auch ohne Streitverkündung dem Verfahren als Nebenintervenient beitreten könnte. Daher scheiden nur die Gegenpartei und ein Streitgenosse der Gegenpartei jedenfalls als Streitverkündigungsempfänger aus. Ein rechtliches Interesse der Klagsvertretung am Verfahren ist dadurch gegeben, dass sie als Vertragsverfasser des dem Verfahren zugrunde liegenden Kaufvertrags im Regressweg in Anspruch genommen werden könnte.

Bedenken hinsichtlich eines Interessenkonfliktes hatte das OLG Graz nicht, da mit der Zustellung der Streitverkündigung ja noch nicht feststeht, ob die Klagsvertretung dem Verfahren tatsächlich als Nebenintervenient beitritt. Zudem ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen und kann diese ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Streitverkündigung wurde somit zugelassen.

OLG Graz 6 R 29/20m (12.11.2020)




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