OGH zur Warnpflichtverletzung im Werkvertragsrecht
Führt die Verletzung der Warnpflicht zur Unbrauchbarkeit eines Werkes, entfällt der Werklohnanspruch auch dann, wenn der Werkbesteller nachträglich auf eigene Kosten die Brauchbarkeit herbeiführt. Führt sie hingegen nur zu einer Teilunbrauchbarkeit, bezieht sich der Entfall nur auf den unbrauchbaren Teil.
Der Beklagte ließ ein Wohnhaus aus vier Wohnungen auf seiner Liegenschaft errichten. Zur Warmwasserbereitung erhielt er von einem ortsansässigen Fernwärmeversorgungsunternehmen die Auskunft, dass eine ganzjährige Versorgung mit Fernwärme erfolgen könne. Der Beklagte beauftragte dann die Klägerin, deren Geschäftsführung keine Kenntnisse über die örtlichen Fernwärmeversorgungssituation hatte. Weil die Warmwasserbereitung nicht ganzjährig möglich ist, montierte die Klägerin vier elektrisch betriebene Boiler. Die Baubehörde erster Instanz erteilte einen Verbesserungsauftrag, da gem § 80 des steiermärkischen Baugesetzes idF LGBl Nr 34/2015 (nunmehr § 80b Abs 2 Z 4; Stmk BauG) bei neuen Wohnbauten die Warmwasserbereitung durch Solaranlagen oder erneuerbaren Energieträgern zu erfolgen hat. Während die Klägerin den restlichen Werklohn begehrte, bestritt der Beklagte und begehrte die Aufrechnung mit den Mehrkosten.
Erstgericht und Berufungsgericht gaben der Klägerin Folge. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erwog dazu:
Die Klägerin habe die Warnpflichtverletzung zu vertreten. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte Anweisungen gegeben, die unrichtig waren, wodurch es zu einer Untersagung des Wohnhauses durch die Baubehörde kam. So ein Umstand ist als misslungenes Werk nach § 1168 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu qualifizieren, da der Fachunternehmer Kenntnis von den einschlägigen Bauvorschriften hätte haben müssen. Der Besteller ist somit so zu stellen, wie er gestanden wäre, wäre die Warnpflicht nicht verletzt worden. In der Literatur wird vertreten, dass die Regeln der Teilunmöglichkeit nicht zur Gänze Folgen haben, wenn der Besteller ein Teilinteresse hat. Ein verbessertes Werk kann jedoch nicht mehr als misslungen gelten. Weiters hat hier nicht die Klägerin für die Brauchbarkeit gesorgt. Damit wäre die Klägerin ungerechtfertigterweise vom Misslingen entlastet.
OGH 1 Ob 164/22g (22.11.2022)