OGH zur Warnpflicht des Werkunternehmers
Verletzt ein Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht nach § 1168a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), hat er den Werkbesteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Warnpflicht entsprochen worden wäre.
Im Jahr 2010 wurde die Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Verlegung von Natursteinplatten auf der Terrasse eines neu errichteten Hauses beauftragt. Aufgrund übermäßiger Feuchtigkeit kam es 7 Jahre später zu Abplatzungen und Ausblühungen an den Steinplatten. Die Feuchtigkeit war auf eine fehlende Abdichtung der Unterkonstruktion, welche für die Beklagte leicht erkennbar gewesen wäre, zurückzuführen. Die Nutzungsdauer von solchen Natursteinplatten beträgt gewöhnlich 50 Jahre.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung der Kosten für die Sanierung der Unterkonstruktion und Neuverlegung der Platten.
Die Vorinstanzen sprachen der Klägerin nur den Ersatz der Kosten für die Neuverlegung der Natursteinplatten zu, da die Beklagte ihre Warnpflicht verletzte. Es wurde jedoch ein Abzug „neu für alt“ von 12% vorgenommen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und ergänzte Folgendes:
Da die Beklagte nicht auf die Untauglichkeit der Unterkonstruktion hingewiesen hatte, verletzte sie schuldhaft ihre Warnpflicht nach 1168a ABGB und muss folglich die Kosten für die Neuverlegung der Natursteinplatten übernehmen. Bei den Kosten für die Sanierung der Unterkonstruktion handelt es sich um Sowieso-Kosten, welche nicht ersetzt werden müssen. Die Unterkonstruktion wäre auch bei rechtzeitiger Warnung der Beklagten zu sanieren gewesen.
Bei der Neuherstellung einer gebrauchten Sache, die einer beschränkten Nutzungsdauer unterliegt, muss sich der Geschädigte anrechnen lassen, dass er nun über eine Sache verfügt, die entsprechend länger genutzt werden kann. Um eine Bereicherung des Geschädigten zu vermeiden, wird der Abzug „neu für alt“ vorgenommen.
OGH 8 Ob 115/23d (17.11.2023)