OGH zur Vermögensopfertheorie bei Liegenschaftsschenkung
Gemäß § 782 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind Schenkungen, welche der Verstorbene in den letzten beiden Jahren vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen wirklich gemacht hat, bei der Berechnung der Verlassenschaft hinzuzurechnen.
Kläger ist der Sohn des 2021 verstorbenen Erblassers. Dieser verminderte in seinem Testament den Pflichtteil seines Sohnes aufgrund des seit Jahrzehnten fehlenden Kontakts um die Hälfte.
Die Beklagte ist die testamentarische Alleinerbin. Im Jahr 2016 schenkte der Erblasser der Beklagten zwei Liegenschaften. Zu seinen Gunsten wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsgebrauchsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart und einverleibt. Weiters wurde auch ein sogenanntes „Rückfallsrecht“ vereinbart. Im Falle des Vorversterbens der Beklagten sollten die beiden Liegenschaften wieder an den Erblasser zurückfallen.
Der Kläger machte die Hinzurechnung der Schenkung nach § 782 Abs 1 ABGB geltend und begehrte von der Beklagten gemäß § 789 Abs 1 ABGB die Zahlung des Pflichtteils in Höhe von EUR 100.000.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.
Eine Schenkung wurde „wirklich gemacht“, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat (= Vermögensopfertheorie). Bei einer Liegenschaftsschenkung wird das Vermögensopfer selbst bei Zurückbehalten eines Wohnungsgebrauchsrecht samt Belastungs- und Veräußerungsverbot erbracht.
Entsprechendes gilt auch für das vereinbarte „Rückfallsrecht“, da eine Rückübereignung nur für den Fall vorgesehen war, dass die Beklagte vor dem Erblasser stirbt. Da die Rückübertragung nicht vom Willen des Erblassers abhängig war, wurde das Vermögensopfer bereits 2016 erbracht. Der Kläger kann die Hinzurechnung der beiden Liegenschaften zur Verlassenschaft nicht verlangen.
OGH 2 Ob 210/23f (21.11.2023)