OGH zur Verkehrssicherungspflicht von Pistenhaltern
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) hat ein Pistenhalter atypische Gefahren zu sichern. Darunter fallen Hindernisse, die der Skifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, bzw die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann.
Der Kläger verletzte sich in dem von der Beklagten betriebenen Skigebiet. Eine Skiabfahrt wurde mit einem Absperrseil, welches sich in etwa 50 cm Höhe befand, abgesperrt. Zusätzlich wurden sechs schwarz-gelb-karierte Fähnchen an dem Seil angebracht und eine Hinweistafel unmittelbar vor der Absperrung aufgestellt. Der Kläger behauptete, die Absperrung aufgrund schlechter Licht- und Umgebungsverhältnisse nicht gesehen zu haben. Infolgedessen sei er gestürzt.
Der Kläger begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der daraufhin angerufene OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Atypisch ist eine Gefahr, wenn sie auch für einen verantwortungsbewussten Skifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist. Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen richtet sich nach der Art und dem Ausmaß der Gefahrenquelle und muss dem Pistenhalter zumutbar sein.
Selbst bei schlechten Sichtverhältnissen dürfen künstlich geschaffene Hindernisse für den vernünftigen Durchschnittsskifahrer keine besondere Gefahr darstellen. Weiters hat auch der Pistenbenützer seine Fahrweise an die Umgebungsverhältnisse anzupassen.
Der OGH kam zu dem Schluss, dass der Kläger die Hinweistafel und das Absperrseil aufgrund eines Beobachtungsfehlers nicht rechtzeitig wahrgenommen hatte. Bei aufmerksamer Fahrweise wäre ein rechtzeitiges Anhalten vor dem Hindernis möglich gewesen. Ebenso bestätigte der OGH, dass der Pistenhalter seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist und entsprechend auf das Hindernis aufmerksam gemacht hat.