OGH zur verbotenen Einlagenrückgewähr im Konzern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im vorliegenden Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) festigte dieser seine Rechtsprechung zum Verbot der Einlagenrückgewähr. Die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG) sind dabei analog auf Kommanditgesellschaften (KG) anzuwenden, wenn kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Der Beklagte war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Baugesellschaft mit beschränkter Haftung (M GmbH), wie auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft (T GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die M GmbH war. Die T GmbH war Komplementärin der jetzigen Klägerin (KG), Kommanditistin war die M GmbH. Im Zuge eines Bauvorhabens stellte die M GmbH eine Bankgarantie iHv EUR 150.000 aus, für die der Beklagte persönlich die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Als diese Garantie vom Bauherrn abgerufen wurde, ließ der Beklagte (als Geschäftsführer der Komplementärin) zur Abdeckung der Verbindlichkeiten der M GmbH einen Betrag von ca EUR 130.000 vom Konto der Klägerin auf das Konto der M GmbH überweisen. Ohne diese Überweisung wäre die Haftung des Beklagten als Bürge und Zahler schlagend geworden.

Der OGH bejahte das Vorliegen einer verbotenen Einlagenrückgewähr, weil die Tragung von Verbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft diesen Tatbestand erfülle. Die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§§ 82 ff GmbHG) seien dabei auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch stehe dabei der Kommanditgesellschaft zu. Außerdem seien die Geschäftsführer nach § 21 Abs 3 Z 1 GmbHG dann zum Ersatz verpflichtet, wenn gegen die Vorschriften des GmbHG Gesellschaftsvermögen verteilt wird. Diese Grundsätze gelten parallel bei einer den Kapitalerhaltungsvorschriften unterliegenden Kommanditgesellschaft. Auch das Vorliegen eines Konzernverhältnisses ändere nichts an den Grundsätzen der Kapitalerhaltung, weil der Konzern aus rechtlich selbstständigen Gesellschaften besteht, sodass eine präzise Zuordnung des jeweiligen Haftungsvermögens erforderlich sei.

OGH 6 Ob 21/20m (25.06.2020)




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