OGH zur verbotenen Einlagenrückgewähr bei konzerninternem Short Term Deposit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass ein konzerninternes Short Term Deposit in Höhe von EUR 46 Mio. als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein kann, wenn es nicht fremdüblich ausgestaltet ist und primär der kurzfristigen Bilanzverbesserung innerhalb des Konzerns dient.

Die Schuldnerin gehörte zu einem internationalen Baukonzern. Ende 2011 wurde ein komplexes Finanzierungsmodell umgesetzt. Deutsche Tochtergesellschaften verkauften Forderungen im Wege eines Factoring an eine Konzerngesellschaft, wodurch Liquidität entstand. Diese Mittel wurden innerhalb des Konzerns weitergeleitet und schließlich von der Schuldnerin als Short Term Deposit in Höhe von EUR 46 Mio an die Zweitbeklagte veranlagt.

Der Insolvenzverwalter machte geltend, dass dieses Short Term Deposit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen hat, da diese nicht fremdüblich war, keine ausreichenden Sicherheiten vorgesehen hat und wirtschaftlich nur dazu diente, die Bilanzkennzahlen der Schuldnerin vorübergehend zu verbessern. Zusätzlich begehrte er Schadenersatz in Höhe von EUR 19 Mio. sowie Verzugszinsen. Weiters argumentierte er, dass eine spätere Zahlung von EUR 19 Mio. an deutsche Tochtergesellschaften nur eine „Scheinzahlung“ waren und deshalb keine wirksame Rückführung des Darlehens erfolgte.

Die Beklagten wandten ein, dass die Schuldnerin durch das Factoring und die anschließende kurzfristige Veranlagung wirtschaftliche Vorteile erzielte. Das Short Term Deposit war höher verzinst als eine Bankveranlagung und die Zweitbeklagte war damals wirtschaftlich besonders bonitätsstark.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie sahen in der Gesamtkonstruktion eine betrieblich gerechtfertigte Maßnahme zur Verbesserung der Bilanzkennzahlen und beurteilten das Short Term Deposit nicht als unzulässige Einlagenrückgewähr.

Der OGH korrigierte diese Ansicht. Er hielt fest, dass das Short Term Deposit wegen seiner fehlenden Fremdüblichkeit, mangelnder Sicherheiten und seiner Einbettung in einen konzerninternen Gesamtplan gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstieß. Der Rückforderungsanspruch der Schuldnerin nach § 83 GmbHG entstand daher bereits mit Auszahlung des Darlehens.

Allerdings stellte der OGH auch fest, dass dieser Rückforderungsanspruch später vollständig erfüllt wurde. Die Zweitbeklagte zahlte zunächst rund EUR 18,4 Mio. und später weitere rund EUR 27,8 Mio. zurück. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass EUR 19 Mio. dieser Rückzahlungen nur aus Mitteln der Schuldnerin selbst stammten und daher keine schuldtilgende Wirkung hatten. Auch Ansprüche nach dem Eigenkapitalersatzgesetz (EKEG) verneinte der OGH. Kreditnehmerinnen der Factoring-Konstruktion war nicht die Schuldnerin, sondern die deutschen Tochtergesellschaften. Ebenso bestand kein Anspruch auf Ersatz eines behaupteten Schadens von EUR 322.000, weil dieser Aufwand nicht die Schuldnerin, sondern die Tochtergesellschaften betroffen hat.

Der Geschäftsführer hat zwar seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er an der unzulässigen Darlehenskonstruktion mitwirkte, da der Vermögensabfluss aber vollständig rückgeführt wurde, verblieb aber kein ersatzfähiger Schaden.

Der OGH sprach dem Kläger daher lediglich Verzugszinsen gegen die Zweitbeklagte für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Short Term Deposit zu.

OGH 6 Ob 233/24v (28.01.2026)




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