OGH zur rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Scheidungsrechts

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob eine wiederholte Heirat und Scheidung vom selben Gatten rechtsmissbräuchlich ist. Eine Rechtsausübung erfolgt unter anderem missbräuchlich, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund für die Ausübung des Rechts darstellt.

Nach dem Tod ihres ersten Gatten bezog die Klägerin seit 1981 eine Witwenpension. Ein Jahr später ging sie mit ihrem zweiten Ehemann die Ehe ein und lies sich 1988 aufgrund unheilbarer Zerrüttung scheiden. Bis ins Jahr 2019 heiratete sie ihren zweiten Gatten noch weitere 11 Mal und lies sich ebenso oft wieder von ihm gemäß § 55a Ehegesetz (EheG) scheiden.

Die Klägerin und ihr zweiter Ehemann lebten seit 1982 im gemeinsamen Haushalt. Nach ihrer letzten Scheidung wurden die Zimmer der Wohnung nicht neu aufgeteilt. Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt bewilligte der Klägerin nach den ersten elf Scheidungen die Witwenpension und eine Abfertigung nach jeder erneuten Heirat.

Da die Beklagte die erneute Gewährung der Witwenpension wegen rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Scheidungsrechts verweigerte, brachte die Klägerin Klage ein. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Bei Wiederverehelichung gebührt einer Witwe gemäß § 265 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Abfertigung in Höhe des zweieinhalbfachen Jahresbetrags der monatlichen Witwenpension. Wird die neue Ehe durch Scheidung aufgelöst, lebt der Anspruch auf Witwenpension wieder auf, vorausgesetzt die Auflösung basiert nicht auf dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe. Die Pension wird frühestens zweieinhalb Jahre nach dem Erlöschen des Anspruchs ausbezahlt.

Da sich die Lebensverhältnisse der Witwe seit der ersten Heirat nicht änderten, ist auch nicht davon auszugehen, dass das eheliche Verhältnis unheilbar zerrüttet war. Folglich lagen die Voraussetzungen des § 55a EheG nicht vor. Im Ergebnis erfolgte die Beantragung der Witwenpension rechtsmissbräuchlich, da sich die Klägerin gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt auf eine Scheidung berief, auf welche sie keinen Anspruch hatte.

10 ObS 108/23i (12.03.2024)




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