OGH zur Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentumsrechts

Tina Shokoueian

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Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob im Verfahren auf Rechtfertigung (§§ 40ff Grundbuchsgesetz – GBG) eine fehlende Aufsandungserklärung oder eine fehlende Prüfung grundverkehrsbehördlicher Aspekte vom Gericht nachträglich aufgegriffen werden darf.

Im vorliegenden Fall begehrten die Antragsteller die Vormerkung ihres Eigentumsrechts an einer Liegenschaft. Diese wurde bewilligt. Die Aufsandungserklärung im Kaufvertrag lautete, dass „aufgrund dieses Vertrags ob der Liegenschaft [...] die Vormerkung der Einverleibung des Eigentumsrechts [...] eingetragen werden kann“. Später beantragten sie die Anmerkung der Rechtfertigung und die Einverleibung ihres Eigentumsrechts. Die erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Bescheinigungen wurden erst mit dem Rechtfertigungsantrag vorgelegt.

Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechts. Der Insolvenzverwalter der ursprünglichen Eigentümerin erhob dagegen schlussendlich Revisionsrekurs. Der OGH hatte nun zu prüfen, ob die Einverleibung zulässig war:

Der OGH merkte an, dass die Antragsteller ursprünglich ausdrücklich nur die Vormerkung ihres Eigentumsrechts, jedoch nicht dessen Einverleibung begehrt haben.

Deshalb beschränkt sich der Prüfungsgegenstand auf die notwendigen Voraussetzungen der Eintragung der Vormerkung. Das Erstgericht konnte also nur auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch (§§ 26, 27 GBG), nicht aber auf die besonderen Erfordernisse eingehen. Die Entscheidung erwuchs somit nur in Bezug auf die Voraussetzungen der Vormerkung (Pränotation) in formelle und materielle Rechtskraft. Darüber hinaus war das Grundbuchsgericht nicht an seine frühere Entscheidung gebunden.

Das besondere Erfordernis der Aufsandungserklärung für den unbedingten Rechtserwerb kann und muss daher im Verfahren auf Rechtfertigung geprüft werden. Im vorliegenden Fall war nicht eindeutig erkennbar, auf welche Art der Eintragung (Vormerkung oder Einverleibung) sich die Aufsandungserklärung bezog. Somit lag keine taugliche Rechtfertigung iSd § 41 GBG vor, weshalb das Gesuch der Antragsteller auf Rechtfertigung der Vormerkung abzuweisen war.

OGH 5 Ob 78/21p (12.07.2021)




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